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Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch Rechtsanwälte Nümann + Lang wegen Filesharing

Bild: Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch Rechtsanwälte Nümann + Lang wegen Filesharing
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

(openPR) Die Karlsruher Kanzlei „Nümann + Lang Rechtsanwälte“ mahnt derzeit zahllose Internetuser wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten ab. Die Abmahnungen erfolgen im Namen so illustrer Firmen wie Uptunes oder Matthew Tasa. Den betroffenen Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Tondateien/Audiofiles heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei u.a. um Werke der Gruppe „Dance Nation vs. Shaun Baker“ oder „Dream Dance Alliance – When I listen to Music“.



Das nicht enden wollende Abmahnschreiben enthält zwar allerlei Behauptungen und weitestgehend allgemein gehaltene Rechtsausführungen, bleibt jedoch den Nachweis schuldig, dass Uptunes bzw. Matthew Tasa tatsächlich die Rechte an der fraglichen Tonaufnahme hält. Gleichwohl macht Uptunes mit der Abmahnung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer von Urheberrechten geltend und fordert diesen insbesondere zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung auf.

Achtung: Diese, dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung, sollte der Abgemahnte unter keinen Umständen abgeben!

Zum einen ist die vorbereitete Unterlassungserklärung nicht geeignet, weitere Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen Uptunes die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auszuschließen. Zum anderen geht die von den Rechtsanwälten Nümann +Lang vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet Klauseln und Formulierungen, die in der Unterlassungserklärung – jedenfalls aus Sicht der Abgemahnten – nichts zu suchen haben.

Im Einzelnen:

Zur Erfüllung des möglicherweise berechtigten Unterlassungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie unter Ziffer (2) der vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - neben der Unterlassung zugleich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Hierzu sollte sich der Abgemahnte dann auch nicht ohne Not durch Abgabe der von der Gegenseite vorbereiteten Unterlassungserklärung verpflichten.

Nach dem Wortlaut der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 450,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich auf sämtliche Titel erstreckt, an denen Uptunes die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat.

Nach Ziffer (1) der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR zu zahlen. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher Höhe anfallende Vertragsstrafe ist jedoch im Einzelfall völlig unangemessen. Stattdessen sollte sich der Abgemahnte daher dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

Schließlich findet sich unter Ziffer (1) der vorformulierten Unterlassungserklärung ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Mit der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs lassen sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - mehrere im Nachgang zur Abgabe der Unterlassungserklärung versehentlich begangene Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen. Die nach der Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe fällt dann trotz einer Vielzahl von Verstößen nur einmal an. Der von einer Abmahnung betroffene Internetuser sollte daher keinesfalls per Unterlassungserklärung auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichten.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgegeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – diskret, unabhängig und loyal! Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie unter http://www.wagnerhalbe.de

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