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Schadensberechnung im Urheberrecht

10.06.200914:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schadensberechnung im Urheberrecht

(openPR) Das deutsche Urheberrecht zeigt den hohen Entwicklungsstand unseres Rechtssystems. Rechte bestehen nicht nur an allem was greifbar ist, sondern auch an geistigen Schöpfungen. Werden die gesetzlich eingeräumten Urheberrechte verletzt, steht neben dem Anspruch auf Unterlassung insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe und die Berechnung des zu ersetzenden Schadens bietet Anlass für Auseinandersetzungen.



Inhalt
I. Urheberrechtlicher Schutz
II. Schadensersatzanspruch um Urheberrecht
III. Höhe des Schadensersatzanspruches
IV. Berechnungsansätze
V. Schadenserhöhungspositionen
VI. Fazit

I. Urheberrechtlicher Schutz
Die Urheberrechtdiskussion ist uralt. Schon Luther bezeichnete jeden Nachdruck als einen Raub an fremdem Gut. Spätestens mit der Erfindung des Buchdrucks bemühte sich die Jurisprudenz, geistige Schutzrechte des Verfassers und des Verlegers an dem Inhalt des Buches zu konstruieren. Durch die Digitalisierung der Medien intensiviert sich der Ruf nach einem effektiven Schutz des Urheberrechts. Im deutschen Urhebergesetz (UrhG) ist verankert, dass Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe des Gesetzes zugunsten der Urheber geschützt sind. Folgerichtig sind neben der Inhaltsbestimmung der Rechte des Urhebers auch die Abwehrrechte geregelt. Beiseite der Abwehr gehört zu einem effektiven Schutz auch der Wiedergutmachungsanspruch. Wie bei jedem Schadensersatzanspruch ist dessen Höhe streitbar.

II. Schadensersatzanspruch im Urheberrecht
Der Anspruch auf Schadensersatz im Urheberrecht ist in § 97 UrhG neben dem Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung geregelt. Der Anspruch entsteht, wenn die Verletzungstatbestände der §§ 15 ff. UrhG (Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Zugänglichmachen etc.) beeinträchtigt wurden. Werden urheberrechtlich geschützte Texte, Fotos, Videos etc. ohne Erlaubnis des Urhebers übernommen, liegt regelmäßig eine Vervielfältigung iSd. § 16 UrhG vor. Werden urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit direkt oder über Medien wie das Internet zugänglich gemacht, begeht der Verletzer eine weitere Verletzungshandlung (§§ 17-22 UrhG). Voraussetzung für ein pekuniären Schadensersatzanspruch ist ein Schuldvorwurf von zumindest fahrlässigem Handeln. Dabei ist die Fahrlässigkeitsgrenze schnell überschritten. Ein Unterlassungsanspruch besteht sogar verschuldensunabhängig (Landgericht Hamburg, Urteil vom 7.5.2008 Az.: 310 O 339/07).

III. Höhe des Schadensersatzanspruches
Die Höhe eingetretenen Schadens ist vom Verletzten selbst zu bestimmen. Sodann muss die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches nicht nur konkret im gerichtlichen Verfahren dargelegt werden, sondern im Bestreitensfalle auch bewiesen werden können. Als adäquate Bestimmung des Schadens im Urheberrecht hat sich neben dem entgangenen Gewinn die so genannte Lizenzanalogie durchgesetzt. Die Grundsätze der Lizenzanalogie besagen, dass der Schaden in der Höhe besteht, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Zur Vereinfachung werden dabei zumeist die hinsichtlich der Werke einschlägigen branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife als Maßstab der Schadensberechnung angeführt, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Tz. 23 - Pressefotos). Neben diesen, dem Grunde nach Durchschnittswerten ist es jedoch auch möglich ein eigenes Lizenzvergütungssystem als Schadensberechnung zugrunde zu legen. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.3.2009 zum Aktenzeichen I ZR 42/06 entschieden. Soweit sich die Schadenshöhe an den Angeboten des Nutzungsberechtigten orientiere, müsse dieser aber beweisen, dass er in der Vergangenheit tatsächlich Verträge zu den von ihm angeführten Konditionen abgeschlossen hat. Nur wenn ihm dieser Beweis gelänge, könnten diese Konditionen auch im Gerichtrechtsverfahren Geltung beanspruchen.

Was tut man jedoch, wenn derartige Berechnungsgrundlagen nicht vorhanden sind, es sich also z.B. um AGB handelt, welche nicht an Dritte zur Nutzung übertragen werden? Dann muss eine Schadensschätzung vorgenommen werden.

IV. Berechnungsansätze
Durch die Rechtsprechung des BGH (s.o.) wurde bestätigt, dass es neben der Schadensschätzung zumindest zwei Ansätze zur konkreten Berechnung des Schadens im Urheberrecht gibt.

1. Zum einen kann die Höhe des Schadensersatzes sich an statistischen Durchschnittswerten orientieren, die in den jeweiligen Werkbereichen als marktüblich gelten.
2. Zum anderen ist es jedoch auch möglich sich zur Bestimmung des Schadensersatzes am eigenen Vergütungssystem zu orientieren. Hinzu tritt im letzteren Fall jedoch die Beweisfälligkeit, dass das Vergütungssystem bereits ausgeübt wurde.

In unserer Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass neben dieser groben Weichenstellung zur Schadensberechnung auch eine Feinabstimmung interessengerecht erscheint. So kommt es neben den zu Grunde gelegten Vergütungssystemen auf den Verbreitungszweck, den Verbreitungsgrad, das Verbreitungsgebiet und die Verbreitungsdauer zur Bestimmung eines angemessenen fiktiven Lizenzbetrages an. Entsprechend ist zunächst einmal fraglich, ob das urheberrechtlich verletzte Werk zu redaktionellen oder werblichen Zwecken genutzt wurde. Sodann ist zu bestimmen, über welche Medien die Verletzungshandlung stattgefunden hat. Entsprechend muss ermittelt werden, ob die Verletzungshandlung über Print-, Fernseh-, Internet oder sonstige Medien verbreitet wurde. Darüber hinaus muss zur Bestimmung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr festgestellt werden, auf welche Regionen sich die Verbreitung beschränkt. Schließlich muss noch festgestellt werden, wie lange die Nutzung beabsichtigt war. Dabei kommt es nur auf die Absicht - die grundsätzlich als unbegrenzte Nutzung angenommen wird - nicht auf die tatsächlichen Umstände an. Denn der Verletzer soll sich nicht mit dem Argument exkulpieren, er habe das Werk nur in einem geringerem Umfang genutzt, als es einem vertraglichen Lizenznehmer möglich gewesen wäre (vgl. BGH GRUR 1990, 353, 355 unter 3.c - Raubkopien; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).

Die Schadensschätzung stellt gegenüber der Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine Notlösung dar. Mangels Berechnungsgrundlage sind die Ergebnisse sehr vage. Zur Durchsetzbarkeit vor Gericht empfiehlt es sich gleichfalls zur Schadensschätzung die vorbezeichneten Kriterien zur Feinabstimmung einzuhalten. Relevant ist wiederum die Nutzungsdauer. Kann nicht festgestellt werden, wie lange das Werk beispielsweise im Internet unbefugt verwendet wurde, so können die Gerichte nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 11 U 6/02) von einem Zeitraum von 3 Monaten ausgehen. Weitere Kriterien sind Bekanntheit und Qualität des Werkes. Bei einer Internetnutzung spielen auch die Zugriffszahlen eine Rolle: Wurde auf das unbefugt kopierte Werke in erheblicher Zahl auf der Website zugegriffen, so dürfte der Schadensersatz auch entsprechend höher ausfallen. Schließlich ist auch eine Steigerung der Eigenwerbung bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen: Wurde infolge der übernommenen Werke (etwa Bilder, Videos) das eigene Suchmaschinenranking erheblich verbessert, so erhöht dies auch die Schätzung des eingetretenen Schadens.


V. Schadenserhöhungspositionen
Flankierend kann zusätzlich zum vorgestellten materiellen Schaden auch ein so genannter immaterieller Schaden geltend gemacht werden. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler können gemäß § 97 Abs.2 UrhG auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Praxisfälle sind beispielsweise:

· die Entstellung des Werks,
· unterbliebene Nennung des Urhebers am Werk ( § 13 UrhG)

Die Rechtsprechung gewährt diesbezüglich einen prozentualen Zuschlag auf die als Schadensersatz zugesprochene Lizenzgebühr. Die Höhe des Zuschlags ist bei verschiedenen Gerichten uneinheitlich. Zuschläge von bis zu 100% sind üblich.

VI. Fazit
Die Erfahrung zeigt dass ein Schadensersatzanspruch gerichtlich nur durchsetzbar ist, wenn dessen Höhe individuell berechnet wurde. Eine interessengerechte Schadensberechnung hängt von vielen Einzelfaktoren ab. Eine pauschale Bestimmung der Schadensersatzhöhe scheidet aus. Die obigen Ausführungen ermöglichen zumindest eine vorläufige Schätzung; entweder um eigene Ansprüche zu ermitteln oder aber drohende Schadensersatzansprüche durch die Übernahme fremder urheberrechtlich geschützter Ideen abschätzen zu können. Sowohl bei der Geltendmachung eines angemessenen Schadensersatzes gegenüber dem Verletzer als auch der möglichen Abwehr eines überhöhten Schadensersatzbegehrens empfiehlt sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

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