(openPR) Am 30.11.2007 hat der Bundesgerichtshof (V ZR 284/06) entschieden, dass die Immobilienfirma Köllner aus dem westfälischen Harsewinkel zur Rückabwicklung eines im Jahr 1997 geschlossenen Immobilienkaufvertrags aufgrund fehlerhafter Beratung über die Rentabilität eines in Bielefeld gelegenen Objektes verpflichtet ist.
Hintergrund war, dass der Verkauf einer Eigentumswohnung an die Käufer im Paket mit einem Mietpoolbeitritt und einer entsprechenden Finanzierung über die Badenia-Bausparkasse erfolgte. Bereits im ersten vollen Jahr des Erwerbs geriet der Mietpool erheblich ins Minus, so dass Nachzahlungen notwendig wurden. Ursache für das Abstürzen in die Verlustzone waren ansteigende Leerstände im Objekt und hohe Reparaturen, die von der Mietpoolgemeinschaft getragen werden mussten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Köllner zurückgewiesen. In seinem Urteil legt der BGH fest, dass der Verkäufer bei der Darstellung der Erträge des Mietpools dem Risiko erhöhter Instandsetzungskosten und dem Vermietungsrisiko kalkulatorisch angemessen Rechnung tragen muss.
Der Verkäufer genüge seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Systematik des Mietpools erläutere, jedoch nicht darauf hinweise, dass in dem den Käufern vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert sei.
Der Verkäufer habe das Mietausfallrisiko so zu kalkulieren, dass nicht schon jeder Leerstand oder sonstiger Mietausfall dazu führe, dass die vorgerechnete Rendite nicht mehr erzielbar sei.
Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung hat der Bundesgerichtshof ferner festgestellt, dass eine solche im Wege der Vorteilsausgleichung aufgrund der nachträglichen Besteuerung der Schadensersatzleistung ausscheide. Eine Bezifferung der zur Versteuerung stehenden Ersatzleistung sei in der Regel nicht erforderlich.








