openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Arbeitsrechtliche Schwellenwerte

13.05.200915:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrechtliche Schwellenwerte

(openPR) Bei einer Vielzahl von Gesetzen ist die Beschäftigtenzahl entscheidend für den Umfang der Pflichten, die dem Unternehmen auferlegt werden. Momentan gibt es im Arbeitsrecht rund 160 verschiedene und sich oftmals verändernde Schwellenwerte, deren Kenntnis gerade für mittelständische Unternehmen Kosten sparen können.



So kann eine zusätzliche Einstellung zu einem freigestellten Betriebsratsmitglied, zu einem Teilzeitanspruch oder zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führen. Und dieses sind nur Beispiele aus den bekannteren Gesetzen. Schwellenwerte finden sich ebenso z. B. im Arbeitssicherheitsgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung, im Sozialgesetzbuch, im Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit sowie im Arbeitgeberaufwendungsgesetz.

Zu beachten ist, dass die Schwellenwerte nicht in jedem Falle gleich definiert sind. Teils werden sie als „Mindest“ – Werte deklariert, teils als „Mehr als“ – Werte.

Unterschiede existieren auch hinsichtlich des Zeitraums, welcher der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl zu Grunde gelegt wird. In den meisten Fällen bezieht sich die Arbeitnehmeranzahl auf die „in der Regel“ Beschäftigten.

Ebenso wichtig ist, dass die einzelnen Schwellenwerte oftmals unterschiedliche Beschäftigtengruppen in ihre Berechnung mit einbeziehen. So werden Teilzeitbeschäftigte nach § 23 KschG zeitanteilig angerechnet, bei anderen Schwellenwerten hingegen werden sie nur berücksichtigt, wenn sie mehr als eine bestimmte Stundenzahl pro Woche arbeiten.

Ein anderes Beispiel sind Leiharbeitnehmer: Betriebsverfassungsrechtlich zählen Leiharbeitnehmer zur Belegschaft – kündigungsschutzrechtlich hingegen nicht.

Dies zeigt, dass die Kenntnis dieser Staffelungen dazu genutzt werden kann, im konkreten Fall die Beschäftigtenzahl so zu definieren, dass sie neben den betrieblichen auch den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird und hierdurch Nachteile vermieden werden können.


Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die wichtigsten Schwellenwerte. Sie wurde in Anlehnung an die Angaben vom Institut der deutschen Wirtschaft in Köln gefertigt. (Stand 2009)

Anzahl der Beschäftigten/ Pflichten
ab 1
• Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung; Schwellenwerte variieren je nach Berufsgenossenschaft (ASiG §§ 2 und 5)

ab 5
• Betriebsrat: 1 Mitglied, vereinfachte Wahl möglich (BetrVG §§ 9, 14a)

ab 11
• Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, Teilzeitkräfte zählen anteilig (KSchG §§ 1-14, 23)
• Leicht erreichbarer Pausenraum (ArbStättV § 6 Abs. 3)

ab 16
• Gesetzlicher Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz, Teilzeitkräfte zählen als volle Arbeitskräfte (TzBfG § 8 Abs. 7)

ab 20
• Beschäftigungspflicht für einen Schwerbehinderten (SGB IX § 71), sonst ist eine monatliche Ausgleichsabgabe von 105 Euro zu zahlen (SGB IX § 77)

ab 21
• Betriebsrat: 3 Mitglieder (BetrVG § 9)
• Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem Anteil im Betriebsrat vertreten sein (BetrVG § 15 II)
• Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung (BetrVG § 99 I)
• Beratung bei Betriebsänderungen (BetrVG § 111), Interessenausgleich und Sozialplan (BetrVG § 112a)
• Arbeitgeber muss Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern beim Arbeitsamt anzeigen (KSchG § 17)
• Mündliche Unterrichtung der Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens mindestens einmal im Kalendervierteljahr nach Abstimmung mit dem Betriebsrat (BetrVG § 110 II), sofern die 21 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind
• Bestellung mindestens eines Sicherheitsbeauftragten unter Mitwirkung des Betriebsrats (VII SGB § 22)
• Bildung eines Arbeitsschutzausschusses aus Arbeitgeber, Betriebsrat, einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Sicherheitsbeauftragten in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind; je nach Berufsgenossenschaft unterschiedliche Schwellenwerte (ASiG § 11)

ab 31
• Keine Teilnahme mehr möglich am Lohnausgleichsverfahren, bei dem bis zu 80 Prozent des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts sowie des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld über ein Umlageverfahren von den beteiligten Betrieben finanziert werden (AAG § 1 Abs. 1 Eingangssatz)

ab 40
• Beschäftigungspflicht für 2 Schwerbehinderte (IX SGB § 71), sonst monatliche Ausgleichsabgabe von 360 Euro; falls 1 Schwerbehinderter beschäftigt wird, monatliche Ausgleichsabgabe von 105 Euro (IX SGB § 77)

ab 51
• Betriebsrat: 5 Mitglieder (BetrVG §9)
• Wahlvorstand und Arbeitgeber können vereinfachtes Wahlverfahren vereinbaren (BetrVG § 14a V)

ab 60
• Arbeitgeber muss Entlassung von 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Arbeitnehmern beim Arbeitsamt anzeigen (KSchG § 17)
• Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte; grundsätzlich müssen 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden (IX SGB § 71)

ab 101
• Betriebsrat: 7 Mitglieder (BetrVG § 9)
• Betriebsratsausschüsse möglich (BetrVG § 28)
• Betriebsrat kann bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen (BetrVG § 28a)
• Wirtschaftsausschuss (BetrVG § 106)
• Lehnt der Arbeitgeber Vorschläge des Betriebsrats zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung ab, muss dies schriftlich begründet werden (BetrVG § 92a Abs. 2 S. 2 HS 2)

ab 200
• 1 Betriebsratsmitglied muss ohne Minderung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden (BetrVG § 38)

ab 201
• Betriebsrat: 9 Mitglieder (BetrVG § 9)
• Betriebsrat bildet einen Betriebsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und weiteren Ausschussmitgliedern, der die laufenden Geschäfte führt (BetrVG § 27)

ab 401
• Betriebsrat: 11 Mitglieder (BetrVG § 9)

ab 500
• Arbeitgeber muss Entlassung von 30 oder mehr Arbeitnehmern beim Arbeitsamt anzeigen (KSchG § 17)

ab 501
• Mindestens 2 Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit freigestellt werden (BetrVG § 38)
• Betriebsrat kann Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen verlangen (BetrVG § 95 II)
• Für bestimmte Unternehmensformen kommt die Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz in Frage, sofern nicht die Unternehmensmitbestimmung durch ein anderes Gesetz geregelt wird (DrittelbG § 1)

ab 701
• Betriebsrat: 13 Mitglieder (BetrVG § 9)

ab 901
• Mindestens 3 Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit freigestellt werden (BetrVG § 38)

ab 1.000
• Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte möglich (EBRG § 3)

ab 1.001
• Betriebsrat: 15 Mitglieder (BetrVG § 9)
• Belegschaft muss einmal im Kalendervierteljahr schriftlich über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens unterrichtet werden, dies ist mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat abzustimmen (BetrVG § 110 I)

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 309809
 1226

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Arbeitsrechtliche Schwellenwerte“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Das könnte Sie auch interessieren:

Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2014
Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2014
Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 angepasst. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden am 14. Dezember (L335) die neuen Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergabeverfahren veröffentlicht (VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG …
Bild: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossenBild: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen
Im Juli ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet und verkündet worden, das neben einer Erhöhung der Schwellenwerte für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften zahlreiche weitere Änderungen bei der Bilanzierung bringt. „Im europäischen Binnenmarkt haben Unternehmen schon einen teilweise harmonisierten Rechtsrahmen für die Rechnungslegung“, …
Bild: Intensivlehrgang Arbeitsrecht: Seminar zu rechtssicheren Entscheidungen im FührungsalltagBild: Intensivlehrgang Arbeitsrecht: Seminar zu rechtssicheren Entscheidungen im Führungsalltag
Intensivlehrgang Arbeitsrecht: Seminar zu rechtssicheren Entscheidungen im Führungsalltag
Arbeitsrechtliche Fragestellungen gehören zum betrieblichen Alltag, gewinnen jedoch angesichts aktueller Rechtsprechung und steigender regulatorischer Anforderungen zunehmend an Komplexität. Fehler bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, im Umgang mit Abmahnungen oder bei Kündigungen können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich …
Nun steht es fest: Kein Verwaltungsrechtsweg für Bieter unterhalb der Schwellenwerte
Nun steht es fest: Kein Verwaltungsrechtsweg für Bieter unterhalb der Schwellenwerte
Die öffentliche Hand beschafft Waren, Bau- und Dienstleistungen nach umfangreichen vergaberechtlichen Vorgaben. Bei Aufträgen, die bestimmte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Nachprüfung der Vergabepraxis durch Vergabekammern und auf sofortige Beschwerde hin durch das für die Vergabekammer …
Bild: Rechtsschutz im VergaberechtBild: Rechtsschutz im Vergaberecht
Rechtsschutz im Vergaberecht
„Rechtsschutz im Vergaberecht - ober- und unterhalb der EU-Schwellenwerte“ lautet der Titel eines Seminars, das am 04. November 2020 in Magdeburg stattfindet. Veranstalter ist das Institut für Wirtschaft und Umwelt. Das Vergaberecht ist von großer Komplexität gekennzeichnet, weshalb Vergabeverfahren zunehmend der Gefahr des Unterlaufens von Fehlern ausgesetzt …
Keine Kontrolle von Vergaben durch Verwaltungsgerichte
Keine Kontrolle von Vergaben durch Verwaltungsgerichte
Vorerst steht fest, dass für die rechtliche Überprüfung von Vergabeverfahren, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte für eine europaweite Ausschreibung liegen, nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Das ergibt sich aus einem gerade veröffentlichten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Mit der Begründung, dass auch öffentliche …
Bild: EU-Schwellenwerte: Wichtige Änderungen im Vergaberecht ab 1.1.2026Bild: EU-Schwellenwerte: Wichtige Änderungen im Vergaberecht ab 1.1.2026
EU-Schwellenwerte: Wichtige Änderungen im Vergaberecht ab 1.1.2026
Ab dem 1. Januar 2026 gelten die neuen EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge – und das bis zum 31. Dezember 2027. Sobald ein Auftrag den jeweiligen Schwellenwert erreicht, ist ein europaweites Vergabeverfahren verpflichtend. Die Werte sinken dabei leicht um etwa 2 bis 2,5 Prozent. Das hat konkrete Auswirkungen auf die Praxis: Schon bei etwas kleineren …
Bild: Entwurf des Bilanzrichtlinie-UmsetzungsgesetzesBild: Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
… verbindlich anzuwenden, können aber auf freiwilliger Basis bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, angewendet werden. Die Anhebung der Schwellenwerte kann sogar schon für Geschäftsjahre, die in 2014 begonnen haben, in Anspruch genommen werden. Insbesondere sind in dem Gesetz folgende Änderungen vorgesehen: • Schwellenwerte: …
Bild: Neuerscheinung - „Pulte, Betriebsgröße und Arbeitsrecht“ – Wegweiser durch über 100 SchwellenBild: Neuerscheinung - „Pulte, Betriebsgröße und Arbeitsrecht“ – Wegweiser durch über 100 Schwellen
Neuerscheinung - „Pulte, Betriebsgröße und Arbeitsrecht“ – Wegweiser durch über 100 Schwellen
Troisdorf, 26. Juni 2009. Schwellenwerte, wie etwa die Betriebsgröße, sind für Unternehmen von sehr großer Bedeutung und werden dennoch in ihrer Tragweite oft unterschätzt. Dieser praxisnahe VPRM Titel bietet einen kompakten und systematischen Überblick über dieses Thema. Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften begründen grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer …
EU-Kommission erhöht Schwellenwerte zum 01.01.2012
EU-Kommission erhöht Schwellenwerte zum 01.01.2012
… Wollmann & Partner GbR, Berlin Öffentliche Aufträge sind bereits seit längerem im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung zu vergeben. Dies ist jedoch erst ab bestimmten Schwellenwerten zwingend. Die EU-Kommission setzt dabei alle zwei Jahre die Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Stabilität des Euro neu fest. Mit Verordnung Nr. 1251/2011 …
Sie lesen gerade: Arbeitsrechtliche Schwellenwerte