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Keine Kontrolle von Vergaben durch Verwaltungsgerichte

05.06.200713:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Vorerst steht fest, dass für die rechtliche Überprüfung von Vergabeverfahren, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte für eine europaweite Ausschreibung liegen, nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Das ergibt sich aus einem gerade veröffentlichten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Mit der Begründung, dass auch öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen wie jeder andere Auftraggeber am Markt auftreten, wiesen die Leipziger Richter den ordentlichen Gerichten die Entscheidungshoheit über entsprechende Streitigkeiten zu (BVerwG 6 B 10.07, vom 2.5.2007).



Die Frage des Rechtsschutzes im Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte war bislang umstritten. Denn das Gesetz sieht nur vor, dass ein nicht berücksichtigter Bieter gegen die Entscheidung der Vergabestelle vor den Vergabekammern im Wege des Nachprüfungsverfahrens vorgehen kann, wenn das Auftragsvolumen einen bestimmten Schwellenwert erreicht hat. Unterhalb dieses Wertes – er liegt bei Bauaufträgen z.B. bei einem Vergabevolumen von fünf Millionen Euro – bleibt dem Bieter nach Auffassung des BVerwG in der Regel nur eine Klage auf Schadensersatz oder die Geltendmachung einstweiligen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten. Vor dem Hintergrund, dass die nicht berücksichtigten Bieter hier selbst beweispflichtig für das Vorliegen eines Fehlers im Vergabeverfahren sind, schlugen viele Bieter im Bereich unterhalb der Schwellenwerte den Verwaltungsrechtsweg ein, was ihnen von einigen Verwaltungsgerichten auch zugestanden wurde.

Damit ist nun Schluss, doch Klarheit besteht weiterhin nicht. „Es ist zu erwarten, dass der Streit um die Unterschwellenvergaben vor allem in der Literatur nicht beendet ist und sich auch andere Gerichte zumindest noch kritisch mit diesem Beschluss auseinandersetzen werden“, erläutert die auf Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwältin Carolin Seidler von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt. Verwaltungsgerichte werden es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerwG jetzt jedoch nicht mehr wagen, Bietern den Verwaltungsrechtsweg bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte zu eröffnen. Das Grundproblem bleibt indes bestehen: Es gibt unterhalb der Schwellenwerte faktisch kaum eine Möglichkeit, die Vergabeentscheidung prüfen zu lassen. „Abhilfe schafft letztlich nur eine klare gesetzliche Reglung, die festlegt, wie der Rechtsschutz hier gestaltet werden soll“, betont Seidler. Und dazu hat Ende vergangenen Jahres bereits das Bundesverfassungsgericht signalisiert, dass dem zügigen und wirtschaftlichen Beschaffungsvorgang ein höherer Stellenwert einzuräumen sei als dem Primärrechtsschutz des Bieters.

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Fachfragen beantwortet gerne:

Rechtsanwältin Carolin Seidler
F P S FRITZE PAUL SEELIG
Eschersheimer Landstraße 25 – 27
D-60322 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0) 69 | 95957 - 3113
Fax: +49 (0) 69 | 95957 - 244
E-Mail
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