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Streit um Verwaltungsfachwirte - Verwaltungsgerichte zuständig

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Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft
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(openPR) Lebenslanges Lernen ist für viele Beschäftigte kein Fremdwort. Dies gilt für die Privatwirtschaft ebenso wie für die öffentliche Verwaltung. Dort wird Angestellten bereits seit vielen Jahren die Möglichkeit angeboten, sich im Rahmen einer rund 18-monatigen Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt zu qualifizieren. Da die Zahl der Fortbildungsplätze begrenzt ist und überdies eine Vielzahl von Bewerbern Interesse daran hat, die Qualifikation zu erlangen, ist hier gelegentlich Streit vorprogrammiert. Für eine gerichtliche Entscheidung sind dabei die Verwaltungsgerichte zuständig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Beginn dieser Woche in einem Eilverfahren.

"Gerade die Behörden haben oft in Gesprächen die Ansicht vertreten, dass die Beschäftigten im Zweifelsfall vor den Arbeitsgerichten klagen müssten", erläutert Rechtsanwalt Robert Hotstegs die Bedeutung der Düsseldorfer Entscheidung. "Dabei haben sie einseitig in den Mittelpunkt gerückt, dass die Beschäftigten einen normalen Arbeitsvertrag haben und keine Beamte sind. Auf der anderen Seite handelt es sich aber bei der Qualifizierung um eine öffentlich-rechtliche Prüfungsangelegenheit."

Ähnlich wie Streitigkeiten aus schulischen oder universitären Prüfungsverfahren sind daher die Verwaltungsgerichte für die Entscheidungen über Zulassung und Nichtzulassung zur Qualifizierung oder bei einer Prüfungsanfechtung zuständig. Hier habe der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 10 L 1309/09) nun für Klarheit gesorgt.

Jährlich bewerben sich mehrere hundert Beschäftigte für Fortbildungen zum Verwaltungsfachwirt. Im Geschäftsbereich des Innenministeriums NRW werden diese Fortbildungen von den Bezirksregierungen, der Fortbildungsakademie und dem Institut für öffentliche Verwaltung NRW organisiert.


Der Autor ist Partner der Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft. Die Düsseldorfer Kanzlei ist seit über 20 Jahren spezialisiert auf das Verwaltungsrecht, insbesondere das Beamten- und öffentliche Dienstrecht.

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