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Das „erste Todesurteil“ in Italien seit 1946 – die Wachkoma-Patientin

20.11.200809:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Das „erste Todesurteil“ in Italien seit 1946 – die Wachkoma-Patientin
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Kardinal Javier Lozano Barragán, vatikanischer “Gesundheitsminister”, nannte die Entscheidung des italienischen Gerichts “das erste Todesurteil in Italien seit 1946“ und hier zeigt sich, wie sehr im säkularen Verfassungsstaat darauf zu achten ist, dass die Religion nicht stets dazu in der Lage ist, eine ethische Orientierung zu geben.

Die Barmherzigen Schwestern von Lecco, die Eluana Englaro betreuen, schreiben in einem Brief an die Tageszeitung der italienischen Bischofskonferenz “Avvenire” eindrucksvoll:

“Wir stellen uns zur Verfügung, heute und in Zukunft, Eluana weiterhin zu dienen. Wenn jemand an den Tod Eluanas denkt, lasst sie bei uns bleiben, die wir fühlen, dass sie lebt. Wir verlangen nichts anderes als die Ruhe und die Freiheit zu lieben und uns selbst denen zu weihen, die schwach und arm sind und wenig zurückgeben können.“

Nur in Parenthese ist anzumerken, dass die Nonnen des Hospizes sich gegen den Entscheid des italienischen Gerichts stellen und sich wehren, die Patienten sterben zu lassen (Quelle: kath.net v. 19.11.08).

Was ist gefordert?

Die Aufkündigung des Hospizvertrages und die Verlegung in eine andere Einrichtung, in der die Patientin in Ruhe sterben kann. Das Gefühl der Nonnen – „wir fühlen, dass sie lebt“ - in allen Ehren gehalten, aber hierauf kommt es nun wahrlich nicht an. Mit dieser inhumanen Einstellung zur Frage der Einstellung der künstlichen Ernährung bei einem Wachkoma-Patienten – sofern es dem konkreten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht – verabschiedet sich insbesondere die katholische Kirche endgültig von dem Selbstbestimmungsrecht des Patient mit der höchst unangenehmen Konsequenz, dass die Patienten letztlich zum „Weiterleben“ verpflichtet sind.

Es ist geradezu grotesk, wenn die barmherzigen Schwestern meinen, die „Freiheit lieben zu müssen“ und hierbei unverhohlen auch noch ihre eigene Freiheit meinen, die in den Mittelpunkt ihres ureigenen Interesses gestellt werden muss. Zugegeben: nach deutschem Recht wäre der Fall unspektakulär zu lösen. Sofern hierzulande die Barmherzigkeit es gebietet, jemanden nicht „sterben lassen zu können“, ist diese Entscheidung freilich zu tolerieren, wenngleich dann umgehend für eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung Sorge zu tragen ist.
In unserem Verfassungsstaat ist es nicht möglich, dass die Kirche ein Urteil der staatlichen Gerichte schlicht unbeachtet lässt.

Lutz Barth

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