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Nachgehakt: Patientenverfügung bei Wachkomapatienten?

28.08.200717:06 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Nachgehakt: Patientenverfügung bei Wachkomapatienten?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) „Es ist grundsätzlich festzustellen, dass in Deutschland ganz offenkundig die Bereitschaft wächst, das Tötungsverbot zu lockern und unterschiedliche Formen der aktiven Sterbehilfe zuzulassen. Aus Hospizsicht hat nicht zuletzt der 66. Deutsche Juristentag in Stuttgart 2006 in diese Richtung fatale Signale gesetzt (vgl. das Gutachten des Bonner Strafrechtlers Verrel u. a.). Aber auch Umfragen in der Bevölkerung weisen immer wieder in ähnliche Richtung. Die Hospizbewegung sieht dies mit großer Sorge.“, so der Chr. Student einleitend zu seinen „Drei Thesen zum Umgang mit lebensbeendenden Maßnahmen bei Menschen im Wachkoma.“



Quelle: Homepage Chr. Student >>> zum Volltext unter der Rubrik „Antworten auf wichtigen Fragen unter dem Stichwort Wachkoma >>> http://www.christoph-student.de/

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ob der 66. Deutsche Juristentag im Jahre 2006 „fatale Signale“ in die falsche Richtung gesetzt hat, soll hier nicht diskutiert werden. Die drei Thesen – und solche sind sie in der Tat - müssen in erster Linie zum weiteren und intensiveren Nachdenken anregen. Das Wachkoma-Patienten nicht zu der Gruppe der „Sterbenden“ gehören, ist nicht zu bestreiten. Auch die These Nr. 2, wonach es sich bei der Unterlassung der Nahrungszufuhr bei Patienten im Wachkoma um eine Tötung handelt, stößt zunächst nicht auf generelle Bedenken. Problematisch hingegen ist allerdings in diesem Zusammenhang stehend der folgende Hinweis: „In solchen Fällen wird bisweilen argumentiert (und von Vormundschaftsgerichten akzeptiert), es werde mit dem Nahrungsentzug nur der mutmaßliche Wille der Kranken befolgt; die Tötung erfolge also mit Zustimmung, ja eigentlich sogar auf Wunsch der kranken Menschen.“, so Student. Dem ist in der Tat so und überdies begrüßenswert. Entscheidend ist und bleibt der konkrete Wille des Patienten, den er im Übrigen auch in einer Patientenverfügung dokumentieren kann. Wenig hilfreich ist es hierbei, auf die mangelnde Stabilität menschlicher Willenserklärungen mit Blick auf die Suizidforschung hinzuweisen. Entscheidung ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und sein Wille.

Es geht hier auch nicht um die „Verabsolutierung des Selbstbestimmungsrechts“, wie sich zuweilen aus manchen Statements ergibt (vgl. dazu etwa >>> Beine, Karl H.; Böttger-Kessler, Grit Brisantes Forschungsprojekt: Sterbehilfe bei Menschen im Wachkoma? in Deutsches Ärzteblatt 102, Ausgabe 30 vom 29.07.2005, Seite A-2082 / B-1756 / C-1660
>>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=47775 ), sondern um eines der ganz zentralen Grundrechte in unserem Grundgesetz. Die Grundrechtswahrnehmung mit Blick auf die Patientenverfügung unterliegt keiner ethischen Superschranke und dies gilt freilich auch für einen Wachkoma-Patienten, der sich diesbezüglich vormals erklärt hat. Die These Nr. 3 impliziert das sog. Dammbruch-Argument, dass gegenwärtig immer noch nicht überwunden zu sein scheint. Es bedarf keiner Betonung, dass die moralisch-ethischen Entgleisungen der unrühmlichen deutschen Vergangenheit einer nachhaltigen Stigmatisierung bedürfen. Der Hinweis auf die „Außenperspektive“ mit utilitaristischem Unterton verfängt aber insbesondere deshalb nicht, weil es bei dem Individualgrundrecht nicht darum geht, ob gesunde Menschen von außen heraus das Krankheitsgeschehen bewerten und dieses ggf. als „nicht würdig“ ansehen, sondern einzig um die Entscheidung des Patienten, selbständig die „Regie“ bei und für seinen Tod zu führen.

„In der Krankheit erscheint manches als lebenswert, was in gesunden Zeiten nicht entdeckt wurde.“, so Student weiter in seiner dritten These. Auch dies mag so sein, aber diese Erkenntnis hindert selbstverständlich den Patienten nicht, eine andere autonome Entscheidung zu treffen. Nicht ein ethischer Paternalismus ist gefordert, sondern vielmehr ein Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten, der nicht das „Leid“ erfahren muss, um zu neuen Erkenntnissen gelangen zu können. Sofern also vom Wachkoma-Patienten eine Patientenverfügung verfasst wurde, kommt dieser eine ganz zentrale Bedeutung zu: es handelt sich keineswegs stets um einen "alten Willen", wie Student zu bedenken gibt.

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