(openPR) W i s s e n s w e r t e s,
Rudi Ratlos fragt: Patientenverfügung - Wann ist Sterbehilfe zulässig?
Die achtzigjährige Hannelore wurde seit drei Jahren in einem Pflegeheim vorbildlich versorgt und gepflegt. Regelmäßig besuchten sie ihre beiden Kinder Marianne und Heinz, die auch als Hannelores Betreuer vom Amtsgericht bestellt wurden. Als sich Hannelores Gesundheitszustand verschlechterte, sagte sie ihren beiden Kindern, dass sie nicht operiert werden möchte. Sie wolle auch keine medizinischen Lebensverlängerungsmaßnahmen, falls sie eines Tages unansprechbar werden sollte. Sie habe ihr Leben gelebt und wolle nicht von Maschinen künstlich am Leben gehalten werden. Marianne riet Hannelore mit anwaltlicher Hilfe eine schriftliche Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Doch bevor Hannelore sich dazu entschließen konnte, verfiel sie in ein Wachkoma. Hannelore war unansprechbar und wurde im Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt.
Nach acht Monaten künstlicher Ernährung und keiner Aussicht auf Genesung wollten die Geschwister dem mündlich geäußerten Wunsch ihrer Mutter nachkommen und bemühten sich um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Die Heimleitung weigerte sich jedoch, Marianne und Heinz zu gestatten die künstliche Ernährung ihrer Mutter zu beenden. Das Pflegeheim verwies darauf, das keine schriftliche Patientenverfügung vorliegen würde und der Abbruch der lebenserhaltenden Behandlung unzulässig sei.
Marianne war ratlos und fragte Rudi um Rat. Rudi fand heraus, dass der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) am 25. Juni 2010 über aktive Sterbehilfe zu entscheiden hatte.
In jenem ähnlichen Falle hatte ein auf Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt den Kindern einer im Wachkoma liegenden Frau geraten, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen. Die Tochter jener Wachkomapatientin schnitt daraufhin mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Das Heimpersonal entdeckte dies und schaltete die Polizei ein. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde die Wachkomapatientin gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen später eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.
Das Landgericht sah in der Handlung des in der Folge angeklagten Rechtsanwalts einen gemeinschaftlich mit Frau X. (Tochter) begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Wachkomapatientin noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei.
Das Landgericht verurteilte den angeklagten Anwalt, die mitangeklagte Tochter der Patientin wurde jedoch freigesprochen, weil sie sich auf Grund des Rechtsrats des angeklagten Anwalts in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befand und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.
Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den angeklagten Rechtsanwalt freigesprochen. Der BGH entschied mit Urteil vom 25. Juni 2010, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist.
Bis zu dieser Entscheidung gab es widersprüchliche Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, ob außerdem für die Entscheidung des gesetzlichen Betreuers eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein könnte u.ä.m. Mit Wirkung vom 01. September 2009 hat der Gesetzgeber diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz ausdrücklich geregelt. Daher konnte der BGH in jenem Fall am 25.06.2010 entscheiden, dass die von den Betreuern - in Übereinstimmung mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901a, 1904 BGB - geprüfte Einwilligung der Patientin nicht nur den Behandlungsabbruch rechtfertige, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente.
Nach dem Rudi Marianne die aktuelle Rechtslage erläutert hatte, ist sich Marianne sicher, den letzten Wunsch ihrer sterbenden Mutter erfüllen zu können. Außerdem hat sie sich vorgenommen, für sich selbst eine eindeutige und umfassende Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht zu erstellen. Erst kürzlich ereignete sich in ihrem Bekanntenkreis ein schwerer Verkehrsunfall. Selbst an die Errichtung eines Testaments hat Marianne gedacht. Sie will auf alle Eventualitäten vorbereitet sein und nichts dem Zufall überlassen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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§ 1901a BGB P a t i e n t e n v e r f ü g u n g
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