(openPR) „Unser ärztlicher Auftrag ist: Leben erhalten, Gesundheit schützen und wieder herstellen, Leiden lindern und Sterbenden bis zum Tod beistehen.
Deshalb lehnen wir aktive Sterbehilfe ab, wozu ich ausdrücklich auch den ärztlich assistierten Suizid zähle.
Es gibt also Situationen, in denen Ärzte den in einer Patientenverfügung erklärten Willen eines Menschen nicht akzeptieren können, weil er ihrem ärztlichen Gewissen widerspricht. In unseren Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung heißt es dazu unmissverständlich:
„Ein Arzt kann nicht zu einer seinem Gewissen widersprechenden Behandlung oder zu bestimmten Maßnahmen gezwungen werden.“ (Quelle: Aus dem >>> Statement des Präsidenten der BÄK zur Pressekonferenz "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung" am 27. März 2007 in Berlin













