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Der Schierlingsbecher durch den Arzt?

01.04.200807:36 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Der Schierlingsbecher durch den Arzt?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Wie nicht anders zu erwarten, sah sich der Präsident der LÄK Sachsen bei einem Diskussionsabend in Dresden dazu veranlasst, die Position der BÄK unmissverständlich darzustellen, wonach die aktive Sterbehilfe abzulehnen sei (Quelle: Ärzte-Zeitung online v. 31.03.08).

Die Veranstaltung speziell mit dem Tenor „Lizenz zum Töten“ und die Auswahl der Referenten ließ denn wohl auch kein Zweifel aufkommen, dass es auch künftig keine ärztliche Assistenz zum freiverantwortlichen Suizid des Patienten geben werde. Indes gilt aber weiterhin, dass es sich hierbei um einige wenige Stimmen innerhalb des Wertediskurses handeln, die beileibe nicht unumstritten sind. Der Justizminister Sachsens sah sich denn auch dazu berufen, Selbstverständlichkeiten zu betonen, die in der Debatte nicht zur Diskussion stehen: Eine Pflicht (?!) des Arztes zur Sterbehilfe gibt es in der Tat nicht, denn das Selbstbestimmungsrecht das Patienten führt regelmäßig nicht zur Fremdbestimmung der Ärzteschaft. Auch hat er durchaus Recht mit seiner Annahme, dass es ein juristisches Recht auf Leben gebe; ob dies allerdings auch für das Sterben Geltung beanspruchen kann, steht zur Diskussion an, zumal es keinen Zwang zum Leben gibt und hierüber bestimmt einzig der Patient. In diesem Sinne dürfte es zum weiteren Nachdenken anregen, wenn der Präsident der LÄK Sachsen meint, dass das Ziel daher darin bestehen müsse, „dem Lebenden ein Angebot zu unterbreiten, um den Sterbewunsch in einen Lebenswunsch zu wandeln“. Hier knüpft der Kammerpräsident erkennbar an die von einzelnen Medizinethiker und Palliativmediziner zunehmend in den Fokus der Debatte gerückten These von dem egozentrischen Patienten an, der mit seiner Patientenverfügung etwa der Palliativmedizin einen „Bärendienst“ erweist und dass es darum gehe, den Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiger neuer medizinethischer Neopaternalismus im Begriff ist, den nachhaltig bekundeten Willen des Patienten im Zweifel abzuändern, wenn nicht gar in zu „beugen“. Allein die mit dieser neopaternalistischen ethischen Grundhaltung verbundenen Gefahren sind ein Beleg dafür, dass die Fragen rund um die Patientenverfügung einer gesetzlichen Regelung bedürfen.

Lutz Barth

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