(openPR) Ein Kreditinstitut kann einen Darlehensvertrag mit einem Geschäftskunden unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich oder außerordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung unbefristeter Darlehensverträge kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Dieser Zeitraum dient auch als Maßstab für das Verbot der Kündigung zur Unzeit. Laufende Depots oder Konten können mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden. Bei allgemeinen Verträgen gilt ein angemessener Abwicklungszeitraum von 4-6 Wochen. Man orientiert sich hier an dem Zeitraum, den eine andere Bank für eine fiktive Vertragsprüfung benötigen würde. Daneben kann die Bank den Darlehensvertrag bei Vorliegen besonderer Gründe auch fristlos kündigen, wenn sich beispielsweise die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern und dadurch die Rückerstattung des Darlehens gefährdet ist, der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, er entsprechende Sicherheiten nicht bietet oder in Zahlungsverzug gerät. Hier ist teilweise eine Abmahnung der Bank erforderlich. Schwieriger wird die Rechtslage, wenn der Kunde Verbraucher ist, da dann zusätzliche Erfordernisse hinzukommen. Diese Darstellung beschäftigt sich jedoch mit dem Bankkunden, der nicht Verbraucher ist. Eine genaue Frist zur Ausübung des Kündigungsrechtes nach Kenntniserlangung der für die Kündigung wesentlichen Tatsachen ist nicht vorgeschrieben. Trotzdem gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben, dass der zur Kündigung Berechtigte dem Vertragspartner alsbald und möglichst frühzeitig Klarheit darüber verschafft, ob er sein Kündigungsrecht ausüben wird oder nicht. Sobald die Bank Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen erlangt, muss sie ihr Kündigungsrecht in einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist ausüben, anderenfalls kann es verwirkt sein. Bei Verstoß gegen die vorgesehenen Kündigungsfristen wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt und die Bank muss dem Kunden eventuell Schadensersatz leisten. Die Bank darf die Kündigung jedoch in keinem Falle rechtsmissbräuchlich ausüben. Eine Kündigung kann wegen widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proporium") rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn die Bank beim Kreditnehmer das berechtigte Vertrauen auf Weiterbestehen des Darlehensvertrages erweckt hat und noch weitere besondere Umstände hinzukommen. Kein Kündigungsgrund besteht daneben, wenn die Umstände, die jetzt zur Kündigung herangezogen werden, der Bank bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren oder die Veränderungen notwendige und voraussehbare Folgen einer Kreditgewährung sind. Eine Kündigung ist ferner dann ausgeschlossen, wenn die Bank zuvor in zurechenbarer Weise ein Vertrauen in den Fortbestand eines bestimmten Verhaltens geschaffen hat, wie die stillschweigende Duldung einer Überziehung. Weitere Fälle sind etwa der plötzliche Rückzug der Bank und ein daraus entstehender schwerer Schaden des Kunden, die ausreichende Besicherung der Bank, die keine Nachteile zu erwarten hat, während die Kündigung dem Darlehensnehmer aber unverhältnismäßige Nachteile bringen würde, oder aber eine durch die Bank zuvor verursachte starke Abhängigkeit des Kunden. Eine rechtsmissbräuchliche Kündigung ist nach § 242 BGB unwirksam.
Die Kündigung darf zudem nicht zur Unzeit erfolgen. Besondere Bedeutung hat das Verbot der Kündigung zur Unzeit für die fristlose Kündigung von unbefristeten Krediten, da sich der Kunde in seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf den Kredit eingestellt hat. Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht unwirksam, aber rechtswidrig. Dem Kunden steht ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu. Die Bank muss weiter die Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit prüfen. Zu berücksichtigen ist dabei das Ausmaß der dem Kunden drohenden, eventuell vermeidbaren und durch die eigenen Interessen nicht gerechtfertigten Nachteile. Dem stehen das Sicherungsinteresse der Bank und ihre unternehmerische Dispositionsfreiheit gegenüber. Bankkunden, die sich durch die Beendigung des Darlehensvertrages aus entsprechenden Gründen ungerecht behandelt fühlen, sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob die Kündigung rechtlich zu beanstanden ist.










