(openPR) Für viele Firmen bedeutet häufig die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung einschließlich der Konten, Kontokorrentkredite und sonstiger Kredite durch die Bank das wirtschaftliche Aus. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Rechte einem zustehen, um sich schnellstmöglich und rechtssicher gegen diese Kündigung zu wehren.
Oftmals kündigen Banken vorschnell ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.
So erklärte etwa das Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.11.2013 Az. 4 U 93/11 die Kündigung einer Bank für unwirksam, welcher eine Kontopfändung voraus ging.
Der Leitentscheidung lassen sich nachfolge Punkte entnehmen:
– Kontopfändung eines Gläubigers des Kunden bei der Bank
– Jahrelange Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank
– Feststellung der Verschlechterung der Vermögenslage durch Vergleich der Vermögenslagen bei a) Vertragsschluss und b) im Zeitpunkt der Kündigung
– Bewertung von Sicherheiten
Besteht überhaupt Zahlungsunfähigkeit?
Das Oberlandesgericht Brandenburg kommt zu der Feststellung, dass eine Pfändung die Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstelle, die nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB der Bank zwar ein wichtigen Grund zur Kündigung darstelle.
Allerdings könne dies nur dann gelten, wenn das Unternehmen tatsächlich wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die vollstreckte Forderung an den Gläubiger wenigstens unter Vorbehalt der Rückforderung, zu begleichen.
Insbesondere lasse diese Tatsache der Pfändung und ihres Fortbestehens allein keinen Schluss darauf zu, dass eine Gefährdung der Ansprüche der Bank vorliegt. Ausgangspunkt der Überlegung , dass die Voraussetzung für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eine umfassende Interessenabwägung bedarf, in deren Ergebnis es der Bank unzumutbar hätte sein müssen, die Geschäftsbeziehung auch nur teilweise fortzusetzen.
Die Bank kann selbst dann nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen, wenn die Forderung unrechtmäßig ist und sich der Gläubiger ernsthaft und nachweislich bemüht, die Forderung zu begleichen.
Dabei ist es zulässig, dass der Bankkunde seinen weiteren Zahlungsverkehr über ein anderes seiner Konten bei einer anderen Bank abwickelt.
Weiterhin ist zu prüfen, ob eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bankkunden vorliegt?
Wann und ob eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorliegt oder einzutreten droht, ist allein nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Entscheidend ist die Feststellung, ob sich insgesamt die Vermögens-, Finanzlage im Verhältnis zu derjenigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der zu kündigen Darlehensverträge verschlechtert hat.
Wichtig ist hierbei, dass die Bank für diese Feststellung zunächst alle Möglichkeiten der Information ausnutzen muss, insbesondere den Bankkunden auffordern, ihm diese Nachweise einzureichen. Unter Umständen ergeben sich diese Fakten allerdings auch aus anderen Indizien, unter anderem bei Reduzierung der Beschäftigtenzahl, mehrfache oder langanhaltende Überschreitung der Kreditlinie
Als letzter Punkt muss für die Bank eine akute Gefahr ihrer Ansprüche bestehen.
Selbst wenn eine Verschlechterung der finanzielle Situation festzustellen wäre, muss für die Bank eine akute Gefährdung ihrer Ansprüche gegen den Kunden bestehen.
Die Bank muss vorher überprüfen welche Sicherheiten seitens des Kunden gestellt wurden. Hat der Kunde ausreichende Sicherheiten, so besteht eine Gefährdung ihrer Ansprüche in diesem Falle nicht.
Je nach Einzelfall ist abzuklären, welche Werte die gestellten Sicherheiten zuzumessen ist. Sicherheiten können etwa Lebensversicherungen, Aktienpakete, Immobilien, Kfz, Geschäftsanteilen oder Bürgschaften sein.
Selbst eine fortdauernde Überziehung eines Kontokorrentkredites kann noch kein Kündigungsgrund für die Bank darstellen. Grundsätzlich kann auch eine lang andauernde Kreditüberziehung – sogar bei wiederholter Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung auslösen, wobei auch hier die Umstände des EInzelfalls zu beachten sind. Hat die Bank etwa die Überziehung geduldet und für den Ausgleich der Überziehung keine genaue Frist gesetzt, dürfte es für eine Kündigung nicht reichen. Duldet die Bank jahrelanges Überziehungen kann ein Vertrauenstatbestand für den Kunden geschaffen worden sein, sodass der Bankkunde mit einer sofortigen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung nicht rechnen muss.
Nota bene:
Banken müssen auch bei außerordentlichen Kündigungen die Voraussetzungen dafür prüfen und insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen des Bankkunden Rücksicht nehmen.












