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BGH: Zukünftige Sondertilgungsrechte sind bei Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen

Bild: BGH: Zukünftige Sondertilgungsrechte sind bei Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen
KSR Rechtsanwaltskanzlei
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(openPR) Mit seiner Entscheidung vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14 – hat der BGH Banken bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Darlehensablösung Schranken gesetzt.

Er hat eine von Bankenseite verwendete Regelung als mit dem Gesetz unvereinbar bezeichnet, mit welcher die beklagte Sparkasse zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen einer vorzeitigen Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt wissen wollte, sofern der Kunde von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 490 Abs.2 Satz 1 BGB Gebrauch macht.

Dagegen sei, so der BGH, bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Darlehensvertrages die Bank berechtigt, zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außen vor zu lassen. Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung muss sich die Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohnehin nur durch an der Grenze der Sittenwidrigkeit messen lassen.
Bankkunden sollten daher im Falle einer vorzeitigen Beendigung ihres Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Besonderen darauf achten, dass die Bank zutreffend abrechnet und den Kunden nicht übervorteilt.

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