(openPR) Hamburg, den 30. Oktober 2008 – Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei elblaw informiert: Die derzeitigen Regelungen zum Umgangsrecht zwischen Eltern und Kind sind veraltet. Moderne Lebens- und Arbeitskonzepte haben zur Folge, dass zunehmend Kinder weit von ihrem umgangsberechtigten Elternteil entfernt leben, wodurch bei jedem Besuch hohe Reisekosten entstehen. Ein regelmäßiger persönlicher Kontakt ist damit von den finanziellen Mitteln des Umgangsberechtigten abhängig, der diese Kosten alleine tragen muss. Einfluss darauf, wo sein Kind mit dem sorgeberechtigte Elternteil lebt, hat er allerdings nicht. In der Praxis geht diese Gesetzgebung in der Regel stark zu Lasten der Vater-Kind-Beziehung. Weitere Informationen unter www.elblaw.de.
Ein Beispiel aus dem modernen Leben: Eine Mutter zieht von München nach London. Der getrennt lebende Vater wohnt und arbeitet weiterhin in München. Nun könnte er freitags nach London fliegen, das Kind abholen, dort das Wochenende verbringen – vielleicht gezwungenermaßen in einem Hotel – und Sonntagabend wieder zurückfliegen. Alternativ holt er das Kind ab, fliegt mit ihm zu sich nach München und am Sonntag noch einmal hin und zurück. Oder das Kind ist alt genug und fliegt allein als begleiteter Passagier. Alle Varianten bedeuten für den Vater hohe Kosten, was auch für Inlandsflüge und -fahrten gilt. Nur die wenigsten Eltern können sich diese Aufwendungen jedes zweite Wochenende leisten.
Doch die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass die Kosten des Umgangs allein der Umgangsberechtigte – das ist meistens der Vater – trägt. Der andere Elternteil, in der Regel die Mutter, braucht sich daran nicht zu beteiligen, sondern das Kind lediglich zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür übergeben. Das bedeutet in der Praxis auch, dass Väter hohe Fahrtkosten in Kauf nehmen müssen, wenn die Mutter aus privaten Gründen, z.B. wegen eines neuen Lebensgefährten, mit dem gemeinsamen Kind weggezogen ist. „Hier wird ein Reformbedarf der Gesetzgebung deutlich: Denn die Eltern-Kind-Beziehung darf nicht allein von den finanziellen Möglichkeiten des Umgangsberechtigten abhängen und auch nicht den persönlichen Bedürfnissen des sorgeberechtigten Elternteils unterworfen sein“, bringt Rechtsanwältin Dr. Sabine Kramer von der Hamburger Kanzlei elblaw das Dilemma auf den Punkt.
In der Theorie ist das Recht der Kinder auf beide Eltern im Bürgerlichen Gesetzbuch verbrieft (§ 1684 BGB, Abs. 1). Das gilt auch, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das alleinige Sorgerecht besitzt. Umgekehrt hat auch der getrennt lebende Elternteil ein einklagbares Umgangsrecht mit dem Kind. Dem stehen Anforderungen, die der moderne und stetig globaler werdende Arbeitsmarkt an die Arbeitnehmer stellt, jedoch entgegen. Die Leidtragenden sind in erster Linie die Kinder!
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