(openPR) Bei der Landtagswahl entscheiden Erst- und Zweitstimme über den Einzug in den bayerischen Landtag
Keine Stimme geht „verloren“
Am 28. September wird in Bayern ein neuer Landtag gewählt: Insgesamt zwölf Parteien und Gruppen bewerben sich in Oberbayern um eine Sitz im Maximilianeum. Wer künftig dem Landtag angehören wird, entscheidet der Wähler, der zwei Stimmen hat. Mit der Erststimme wählt er einen Kandidaten in einem Stimmkreis. Mit der Zweitstimme kann der Wähler direkt einen Bewerber auf der Wahlkreisliste ankreuzen. Er kann aber auch davon absehen und seine Stimme nur einer bestimmten Partei geben. Anders als bei Bundestagswahlen zählen Erst- und Zweitstimmen gemeinsam, wenn es darum geht, welche Partei mit wie vielen Mandaten und welchen Abgeordneten in den Landtag einzieht.
Keine Stimme geht „verloren“.
Die Abgeordneten werden nach einem sogenannten verbesserten oder personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Verhältniswahl bedeutet: Das Parlament setzt sich nach dem Verhältnis der Zahl der von den Parteien bei der Wahl errungenen Stimmen zusammen. Gewählt wird in Wahlkreisen und in Stimmkreisen. Die Wahlkreise entsprechen den Regierungsbezirken. München ist also kein eigener Wahlkreis, sondern gehört zu Oberbayern.
Stimmkreise sind die Landkreise und kreisfreien Städte oder Teile von diesen.
Die Sitze werden nach einem Proporzsystem, das der englische Rechtsanwalt Thomas Hare (1806-1891) und der deutsche Professor Horst Niedermeyer (1931-2007) entwickelt haben, verteilt. Danach rechnet man alle Wählerstimmen „maßstabsgetreu“ in Mandate um. Wenn feststeht, wie viele Sitze jede Partei erhält, werden davon die in den Stimmkreisen gewonnen Sitze abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden an die Bewerber oder Bewerberinnen auf der Wahlkreisliste mit den meisten Stimmen verteilt. Dabei werden die Stimmen, die ein Stimmkreisbewerber in einem Stimmkreis und jede, die er auf der Wahlkreisliste erhalten hat, zusammengezählt.
Das heißt konkret, die Verlierer der Stimmkreise müssen sich nicht zu sehr grämen – ihre Stimmen werden der Wahlkreisliste ihrer Partei zugerechnet. Ein in seinem Stimmkreis unterlegener Direktkandidat hat also durchaus die Chance, über die Wahlkreisliste mit seinen Stimmen doch noch ein Mandat zu erlangen. Deshalb kämpfen die Kandidaten und Parteien auch um beide Stimmen.
Indirekt auch Partei wählbar
Noch eine Besonderheit: Eigentlich kann man bei der Landtagswahl keine Partei, sondern nur Personen wählen, denn auf dem Stimmzettel für die Zweitstimme ist kein Feld für die Partei als Ganzes vorgesehen. Allerdings machen viele Wähler ihr Kreuz einfach oben neben dem Namen der jeweiligen Partei. Dies ist zulässig, wenn die Stimme eindeutig einer Partei zuzuordnen ist.
Der Landtag hat 180 Abgeordnete. 92 Abgeordnete werden direkt in den Stimmkreisen und 88 Abgeordnete in den Wahlkreisen gewählt. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in Bayern hat. Eine Partei muss allerdings mindestens 5 Prozent der in Bayern insgesamt für ihre Kandidaten abgegebenen Erst- und Zweitstimmen erhalten haben, damit sie einen Sitz im Landtag erhält. Diese 5-Prozent-Klausel soll eine Zersplitterung der politischen Meinungsbildung verhindern und die Bildung von Mehrheiten im Landtag erhalten.
(Internet: www.wolfgang-heubisch.de, www.buendnis-fuer-mehr-netto.de, www.kandidatenwatch.de)








