(openPR) Um in Bayern zu den Landtags- und Bezirkswahlen am 8. Oktober 2023 zugelassen zu werden, müssen kleine Parteien, die erstmals antreten oder bei den Wahlen vor fünf Jahren unter einem Stimmenanteil von 1,25 % lagen, für ihre Zulassung Unterstützungsunterschriften sammeln und diese durch die Wahlämter bestätigen lassen. Die Abgabefrist dafür läuft in einem Monat, am 27. Juli 2023 um 18 Uhr, ab.
Nach derzeitigem Kenntnisstand wollen sich u. a. folgende Kleinparteien an der Landtagswahl in Bayern beteiligen und müssen dafür Unterschriften sammeln:
DieBasis
DIE FRANKEN
Die PARTEI
PdH
Piratenpartei
Tierschutzpartei
Volt
V-Partei³
Der Bayerische Landtag ist die Volksvertretung des Freistaates Bayern und sein maßgebliches Gesetzgebungsgremium. Er besteht aus Abgeordneten des bayerischen Volkes, die laut Art. 14 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl bestimmt werden. Die Wahlperiode beträgt gemäß Art. 16 BV fünf Jahre. In der nebenstehenden Navigationsleiste finden Sie Informationen zu Wahlgebieten und Wahlorganen, Wählbarkeit und Wahlteilnahme, Stimmberechtigung und -abgabe, zur Wahldurchführung sowie zu den Ergebnissen vergangener Landtagswahlen. Des Weiteren wurden untenstehend weiterführende Informationen zur Landtagswahl zusammengestellt.
Das Wahlsystem zum Bayerischen Landtag entspricht einer personalisierten Verhältniswahl mit offenen Listen. Es verfolgt als gemischtes Wahlsystem zwei Repräsentationsziele: die getreue Abbildung der Wählerschaft auf Regierungsbezirksebene und die Bestimmung des jeweiligen Repräsentanten eines Stimmkreises. Ersteres wird darüber erreicht, dass das Gesamtsitzkontingent eines Wahlvorschlags auf Regierungsbezirksebene nach dem Prinzip der Verhältniswahl bestimmt wird; Zweiteres dadurch, dass einzelne Kandidaten nach dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl in Einerstimmkreisen direkt gewählt werden.
Insgesamt sind für eine Legislaturperiode von fünf Jahren regulär 180 Sitze im Parlament zu vergeben, wobei ungefähr die Hälfte direkt aus den Stimmkreisen besetzt wird (Direktmandate), der Rest aus den Kandidatenlisten der Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen (Listenmandate). Entsprechend hat der Wähler zwei Stimmen: die Erststimme für den Direktkandidaten, die Zweitstimme für einen Listenbewerber.












