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Auch Vereine können abmahnen

02.09.200812:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In Deutschland existieren zahlreiche Vereine, die es sich zum Ziel gemacht haben, den Wettbewerb zu regulieren und Marktteilnehmer vor unlauteren Wettbewerbshandlungen zu schützen. Nicht selten bedienen sich solche Vereine des Mittels der Abmahnung um Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Den Händlern droht bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht also nicht nur Ungemach von Mitbewerbern. Dies zeigen auch zwei aktuelle Abmahnungen, die der IT-Recht Kanzlei vorliegen.


In dem einen Fall wurde ein Online-Händler vom "Vereinigung kritischer Verbraucher e. V." wegen der Verwendung einiger unzulässiger AGB-Klauseln auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verein ist nach eigenen Angaben ein Verbraucherverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem die Förderung der Verbraucherinteressen durch aktive Verbraucheraufklärung und durch Verfolgung von Verbraucherbelange berührende unlautere und wettbewerbswidrige Handlungen gehört.

Seine Aktivlegitimation zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen leitet der Verein aus § 8 III Nr. 3 UWG her. Danach können die sich bei unlauteren Wettbewerbshandlungen aus dem UWG ergebenden Ansprüche auch von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind, geltend gemacht werden.

Die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. In diese Liste werden nach Angaben des BfJ auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Dabei wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen (vgl. hier). Die aktuelle Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist hier im Internet abrufbar.

Im zweiten Fall wurde ein Online-Händler vom "Verein für lauteren Wettbewerb e. V." aus Hamburg wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Textilkennzeichnungsgesetzes abgemahnt. Aufgabe dieses Vereins ist es nach eigenen Angaben in seiner Satzung, die im Internet unter http://www.vflw.de/satzung.html veröffentlicht ist,

1. den lauteren Wettbewerb der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere innerhalb des Einzelhandels, zu fördern;

2. die gewerbliche Wirtschaft, insbesondere den Einzelhandel, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen.

Zur Durchführung dieser Ziele kann der Verein nach eigenen Angaben in seiner Satzung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, insbesondere die Mitglieder in Fragen des Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Geschmacksmusterrechts, Gebrauchtsmusterrechts und sonstigen zivil- und öffentlich-rechtlichen Fragen wettbewerblicher Relevanz beraten und informieren.

Seine Aktivlegitimation stützt der Verein auf § 8 III Nr. 2 UWG. Danach können Ansprüche nach dem UWG auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Entsprechend weist der Verein in seiner Abmahnung gleich darauf hin, dass ihm einige namhafte Verbände sowie Versandhandelsunternehmen als Mitglieder angehören.

Fazit
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können – wie die dargestellten Fälle zeigen - nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von bestimmten Einrichtungen und Verbänden ausgesprochen werden. Daneben sind auch die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Allerdings ist nicht jeder Verein, der vorgibt, im Interesse der Marktteilnehmer zu handeln auch gleich aktivlegitimiert im Sinne des UWG. Dies zeigt etwa das Beispiel des Vereins „Ehrlich währt am längsten“, der in der Vergangenheit eine Vielzahl von Online-Händlern unter dem Vorwand abgemahnt hatte, ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu sein. Tatsächlich ging es dem Vereinsvorsitzenden jedoch nur darum, an den Abmahnungen zu verdienen. Bei Abmahnungen durch einen Verein oder Verband sollte daher die Aktivlegitimation genauso gewissenhaft geprüft werden, wie bei jedem Mitbewerber.

http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-checkliste-recht.html

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