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Quo Vadis – Zeitwertkonten?

29.08.200809:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Experten diskutierten in Berlin die Zukunft der Zeitwertkonten nach den aktuellen Gesetzesplänen

Frankfurt, 29.08.2008 - Am 19. und 20. August trafen sich in Berlin Vertreter von Seiten der Politik, der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber zur Euroforum-Konferenz: „Zeit-/Wertkonten“. Im Fokus der Veranstaltung stand der vom Bundeskabinett am 13. August 2008 gebilligte Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ („Flexi II“). Gegenüber den vorherigen Gesetzesentwürfen beinhaltet der neue Entwurf einige weitreichende Veränderungen, die Anlass zu einer kritischen Diskussion gaben. Der Bundestag will seine Beratungen so terminieren, dass die Änderungen im Flexi-Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft treten können.



Restriktion der Anlagemöglichkeit

Eine große Diskussion entfacht sich am Punkt, wie die Kapitalanlage der Guthaben auf Zeitwertkonten gehandhabt werden darf. Herr Roland Wolf, Geschäftsführer und Leiter der Abteilung Arbeitsrecht beim BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V.) sieht die größten Risiken des Gesetzesentwurfes vor allem in der Einschränkung der Kapitalanlagemöglichkeiten. Anstelle einer gesetzlichen Restriktion der Anlagemöglichkeiten wäre es von Vorteil gewesen, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem jeweiligen Arbeitnehmer ein sicheres Anlagemodell vorzuschlagen. Daneben hätte man dem Arbeitgeber gestatten können, auch andere risikoreichere Anlagemodelle zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidungsmöglichkeit für ein bestimmtes Modell hätte man durchaus beim Arbeitnehmer lassen können.

Verwendungszweck von Zeitwertkonten

Kritisch äußerte sich auch der DGB-Bundesvorstand zu den Gesetzesplänen. Helga Nielebock, Bereichsleiterin Arbeits- und Sozialrecht, führte in Bezug auf die Zeitsouveränität an, dass das Gesetz keine Möglichkeiten gebe, Guthaben zur Freistellung unabhängig vom Ruhestandszeitpunkt in Anspruch nehmen zu können (sog. Sabbatical). Zwar nehme das Gesetz Bezug auf die gesetzlichen Freistellungsansprüche bzw. den Teilzeitanspruch, mache ihn jedoch vertraglich abdingbar für den Einsatz der Wertguthaben. Dies habe zur Folge, dass die Nutzungsmöglichkeiten für den einzelnen Arbeitnehmer nur eingeschränkt vorhanden sind. Zu den Regelungen über die Absicherung kritisierte Nielebrock, dass die vorgenommene Definition des Wertguthabens in dem Gesetzesentwurf untauglich sei. Sie sei viel zu eng gefasst und würde nur zu einem minimalen Anwendungsbereich führen. Zudem sei die vorgesehene Wahlfreiheit der Sicherungselemente nicht Ziel führend, denn bei einem Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung erfolge keine Kontrolle.

Portabilität bei Zeitwertkonten

Christine Harder-Buschner, Regierungsdirektorin des Bundesministeriums der Finanzen, stuft den Fall der Beendigung der Beschäftigung bei Übertragung des aufgebauten Wertguthabens auf den neuen Arbeitgeber als steuerrechtlich unproblematisch ein. Der neue Arbeitgeber übernimmt im Wege der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus der bestehenden Wertguthabenvereinbarung. Eine explizite Steuerfreistellung ist nicht notwendig,
denn ein Zufluss an den Arbeitnehmer erfolgt durch die Übertragung nicht. Gemäß §19 EStG sind Auszahlungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Arbeitgeber zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu zuordnen. Dementsprechend hat auch der neue Arbeitgeber bei Auszahlung die Lohnsteuer einzubehalten.

Anders sei jedoch der Fall des §7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n. F. zu beurteilen. Sollte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgen, müsste diese Portabilitätsregelung zusätzlich durch eine steuerliche Regelung flankiert werden, denn ein Zufluss in steuerrechtlicher Hinsicht soll erst bei der
Inanspruchnahme und nicht schon bei der Übertragung des Wertguthabens vorliegen. Außerdem sei eine Klarstellung dahin gehend erforderlich, dass es sich bei den Auszahlungen, die die deutsche Rentenversicherung Bund aus dem Wertguthaben vornimmt, weiterhin um Einkünfte aus §19 EStG handelt und die Lohnsteuer von der Deutschen Rentenversicherung Bund einzubehalten ist. Harder-Buschner kündigte an, dass ein BMF-Schreiben zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Arbeitszeitkonten gerade ausgearbeitet wird.

Fazit der Deutschen Zeitwert GmbH

Die Deutsche Zeitwert GmbH, ein Anbieter von Zeitwertkonten, bemängelte ebenfalls die gesetzgeberischen Unklarheiten und erhofft sich, dass es im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch zu Klarstellungen kommt. Dadurch lassen sich spätere gerichtliche Entscheidungen vermeiden. „Die aktuelle Debatte zeigt auch, dass noch in vielen Punkten ein hoher Diskussionsbedarf besteht“, so Jan-Hendrik Austen von der Deutschen Zeitwert GmbH.

Als positiv bewertet die Deutsche Zeitwert die eingefügte Regelung zum Insolvenzschutz, die Sanktionen für den Fall des unterbliebenen Insolvenzschutzes vorsieht. Ebenso ist die Regelung der Portabilität von Wertguthaben als positiv zu bewerten, auch wenn die Ausgestaltung im Einzelnen noch nachbesserungswürdig ist. Die Kapitalanlagerestriktion entspricht der Forderung nach Sicherheit für die Arbeitnehmer. Es besteht zwar durchaus die Befürchtung, dass sich die Kapitalanlagerestriktion und die Werterhaltgarantie negativ auf die Verbreitung von Zeitwertkonten auswirken können. Die Forderung nach einer Garantie des Werterhaltes und eine gleichzeitige Reduzierung der Aktienquote bringen natürlich eine Performanceeinbuße mit sich.

Es existieren zwar bereits vereinzelt Garantieprodukte, die eine Garantie - auch für den Störfall – seitens des Produktanbieters gewährleisten und trotz dieser Sicherheit eine gute bis sehr gute Rendite versprechen. Der Gesetzesentwurf und das zu erwartende BMF-Schreiben zeigen aber, dass nun die Produktanbieter gefordert sind, sich auf die kommenden Änderungen einzulassen und weiter neue attraktive Produkte zu entwickeln, die sich den Vorgaben des Gesetzgebers fügen und gleichzeitig eine gute Performance erwarten lassen, damit den Kunden in naher Zukunft wieder die gewohnte Vielfalt an Kapitalanlageprodukten zur Auswahl gestellt werden kann.

Die Hinzuziehung von externen Beratungsunternehmen ist im Hinblick auf die anstehenden gesetzgeberischen Neuerungen sowohl für bereits bestehende als auch für neu einzuführende Zeitwertkontenmodelle unerlässlich. Insbesondere sollte bei der Beratung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes und dem Erlass des BMF-Schreibens darauf geachtet werden, dass hinsichtlich der gesetzgeberisch noch klärungsbedürftigen Punkte, keine voreiligen Regelungen in die Vertragswerke der Zeitwertkontenmodelle aufgenommen werden.

Zeitwertkonten werden nicht an Attraktivität einbüßen, denn es handelt sich um ein notweniges Instrument, um der Erhöhung des Renteneintrittsalters und dem demografischen Wandel zu begegnen, lautet das Fazit der Deutschen Zeitwert GmbH.

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