(openPR) „Ein absolutes Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken ist verfassungsgemäß – das hat das höchste deutsche Gericht in nicht zu überbietender Klarheit kundgetan. Nun hat der Gesetzgeber die Pflicht, im Sinne des Nichtraucherschutzes für ein einheitliches Rauchverbot in allen Bundesländern zu sorgen. Einen Flickenteppich unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen darf es nicht mehr geben“, fordert Rudolf Henke, Vorsitzender des Ausschusses „Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ der Bundesärztekammer (Quelle: BÄK >>> Pressemitteilung v. 30.07.08).
Das Statement der BÄK verwundert nicht, zeichnete diese sich doch in den letzten Monaten durch ein besonderes gesundheitspädagogisches Engagement aus, dass nicht selten in einem unverfrorenen Paternalismus mündet. Hiervon scheint auch Rudolf Henke nicht ausgenommen, wenn er meint, der Gesetzgeber habe nunmehr die Pflicht, für ein einheitliches Rauchverbot Sorge zu tragen. Dem ist mitnichten so und hier mag nochmals ein intensives Lesestudium der Entscheidung anbefohlen sein. Dem Gesetzgeber obliegt ein Gestaltungsraum, den er unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausüben kann und im Übrigen auch ausüben sollte. Der ehemalige Vizepräsident des BVerfG, Winfried Hassemer hat es letztlich auf den Punkt gebracht: Er glaubt, dass diejenigen Leute, die gegen das Rauchen agitiert haben, sehr erfolgreich waren! Im Kern geht es aber wohl letztlich ganz generell um die „Ächtung der Droge“ und das perspektivisch überhaupt nicht mehr geraucht werde. „Es hat keinen Sinn, radikal zu sein“, so Hassemer in seinem Interview mit Marietta Slomka (heute journal v. 30.07.08 – ZDF-Mediathek) mit Blick auf die Frage, ob es denn nicht auch Sinn mache, bei dem interessanten Stichwort „Alkohol“ hier auch für ein konsequentes Verbot einzutreten. Insgesamt plädiert er für eine ausgewogene Regelung („Mittelhöhe“) und auf die Frage, ob es ein Recht auf „Unvernunft“ gäbe, hat er dies völlig zu Recht bestätigt.
In diesem Sinne sollten sich also auch die BÄK und einige Landesärztekammern bei ihren allgemeinpolitischen Voten bescheiden und nicht eine „Pflicht“ anmahnen, die in dieser Radikalität verfassungsrechtlich nicht gefordert oder geboten ist. Es ist völlig zureichend, wenn die Kammern vor den Gefahren des Rauchens und des Passivrauchens warnen und im Übrigen an die Selbstverantwortung der (künftigen) Patienten appellieren. Im Übrigen sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber es durchaus in der Hand hat, über den Aspekt des Gefahrenschutzes hinaus ein Modell zu favorisieren, dass zugleich auch den Aspekt der Handlungsfreiheit eines jeden Einzelnen berücksichtigt. Sofern das „Übergangsmodell“ zum Regelmodell erklärt werden würde, bliebe es ferner jedem potentiellen Kunden vorbehalten, selbst zu entscheiden, ob er eine Rauchergaststätte zu betreten gedenkt. Die damit verbundene generelle Kennzeichnungspflicht weist in einen Weg in die richtige Richtung: alles Andere wäre m.E. eine unerträgliche staatliche Bevormundung und es steht zu befürchten an, dass der Staat sich dann weiterer Betätigungsfelder annimmt, die sich förmlich aufdrängen und im Übrigen auch von den Ärztekammern propagiert werden.
Lutz Barth












