(openPR) Von der Pflicht zur gesundheitsgerechten Lebensführung
Nicht zuletzt die Debatte um den Nichtraucherschutz macht deutlich, dass der Gesetzgeber durchaus gewillt ist, sein gesundheitspädagogisches Mandat – wie im übrigen auch seine familienpolitische Vorstellungen - in der Sache durchaus ernst zu nehmen und umzusetzen. Widerstand gegen den Nichtraucherschutz regte sich selten und wenn, dann nur halbherzig in einer emotional aufgeladenen Diskussion. Das der Nichtraucherschutz zu gewährleisten ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Die medizinische Datenlage hierzu ist eindeutig und deshalb haben wir auch Verständnis, wenn allen voran der Präsident der Bundesärztekammer aus der Sicht seiner Profession das Gesetz begrüßt. Ob es allerdings notwendig ist, ein allgemeines Rauchverbot in allen Gaststätten, Restaurants und Discotheken zu erlassen, bleibt nach wie vor zweifelhaft und in gewisser Hinsicht auch verfassungsrechtlich bedenklich. Mit dem kategorischen Verbot sind wir im Begriff, den Freiheitsgedanken als Elementarprinzip unserer Rechtsordnung aufzugeben. Statt auf die individuelle Verantwortlichkeit eines jeden Einzelnen zu setzen, hat sich der Staat zur bußgeldbewehrten staatlichen Intervention entschieden und so wird unmittelbar mit dem Nichtraucherschutz in die Freiheitsrechte eingegriffen.
Der Präsident der BÄK hat heftige Kritik an der Länder-Vereinbarung zu den Rauchverboten in den Gaststätten geübt. Der Kompromiss mit den abgetrennten Raucherzimmern sei „inkonsequent und unbefriedigend“, so Hoppe. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf diese Weise den Mitarbeitern in der Gastronomie ein rauchfreier Arbeitsplatz verwehrt werde. Die Politik zerbreche sich „zu sehr den Kopf über die Interessen der rauchenden Gäste und denkt zu wenig an die Beschäftigten in der Gastronomie“, kritisierte Hoppe. Man müsse sich zu einem generellen Rauchverbot „ohne Hintertürchen“ durchringen.
Quelle: BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.4851.4956
Mir hingegen scheint der Kompromiss nur allzu konsequent zu sein, da die Interessen der rauchenden Gäste auch als schützenswert betrachtet werden können, mögen diese auch in einer gesundheitsgefährdenden Lebensführung bestehen. Die Regelungen zum Nichtraucher-Schutz können die Freiheitsrechte mit Blick auf die eigenverantwortliche Lebensführung nicht auf Null reduzieren, so dass in der Tat „nur“ ein Kompromiss sich als verfassungsrechtlich tragfähig erweisen dürfte. Der Vorschlag aus Niedersachsen weist m.E. in die richtige Richtung, wenngleich auch dieser zu kurz greift. Warum bedarf es einer staatlichen Intervention, wenn der einzelnen Bürger selbstbestimmt darüber entscheiden kann, ob und welches Restaurant etc. er besucht? Würde es nicht Sinn machen, den Betreibern die Entscheidung darüber zu überlassen, ob sie sich für eine rauchfreie Gaststätte entscheiden, um so ggf. auf einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Konkurrenten hoffen zu können? Und warum soll der Anbieter gastronomischer Leistungen nicht sein Angebot auch an beide Gruppen adressieren können, wenn und soweit er hierfür die baulichen Voraussetzungen schafft?
Fragen, die m.E. nach wie vor einer plausiblen Antwort harren. Eine weitere Diskussion wäre freilich entbehrlich, wenn hierdurch schleichend die Pflicht zur gesundheitsgerechten Lebensführung begründet werden soll. Der Phantasie für mögliche weitere Einschnitte in die Rechtssphäre der Bürger sind keine Grenzen gesetzt und Anregungen hierzu finden wir in einem höchst interessanten Beitrag von Paul Kirchhof, aus dem ich hier zitieren darf:
„Der erste Gedanke zur Entlastung des Medizinbudgets zielt auf die Selbstverantwortung des Patienten, der eine gesundheitsgefährdende Lebensführung unterlassen oder zumindest die Folgen der Selbstgefährdung finanziell tragen sollte. Selbstverständlich könnten wir den Unfallchirurgen entlasten, wenn wir nur noch Autos mit einer Spitzengeschwindigkeit von 30 km/h bauen würden. Wir könnten den Internisten von wesentlichen Aufgaben freistellen, wenn wir den Konsum von Alkohol und Tabak kategorisch verbieten würden. Wir könnten die Zahl der kardiologischen Betten reduzieren, wenn wir das Gewicht jedes Bürgers jeden Monat durch einen staatlichen Gewichtskommissar prüfen lassen würden.
Allerdings wäre der Preis dieser Gesundheitsvorsorge ein elementarer Verlust an Freiheit. Freiheit heißt, sein Leben selbstbestimmt gestalten und sich dabei von anderen unterscheiden zu dürfen. Wer sich sportlich ertüchtigt, verfügt über besondere Körperkraft und eine gute Gesundheit, wer stattdessen ein Musikinstrument übt, erreicht einen besonderen Grad der Bildung, vielleicht aber auch gesundheitserhebliche Blässe. Wer sich im Erwerbsleben anstrengt, nutzt seine Freiheit zu Einkommen und Reichtum, kann dadurch aber auch seine Gesundheit gefährden; wer den Müßiggang bevorzugt, wählt die Freiheit von den Lasten des Erwerbsstrebens, kann aber zugleich wirtschaftliche Grundlagen einer gesunden Lebensführung entbehren müssen. Wer seine Freizeit für Risikosportarten einsetzt, sucht die Freiheit von Wagnis und Selbstgefährdung und sieht gerade darin eine Pointe seines Lebens; wer stattdessen die Beschaulichkeit pflegt, zieht die Freiheit zu Selbstbetrachtung und Nachdenklichkeit vor.“
>>> http://www.kas.de/upload/dokumente/Grenzen_Gesundheit_Kirchhof_20_09_04
Aber auch Kirchhof konstatiert, dass die jeweiligen Ausgangslagen von den Freiheitsberechtigten zu verantworten sind, soweit sie diese Wirkungen willentlich herbeigeführt und deshalb in die Wahrnehmung ihres Freiheitsrechts einbezogen haben.
Nichts anderes gilt für den Raucher oder Nichtraucher. Auch diese verfügen über ihren eigenen Willen mit der Möglichkeit zur Entscheidung, ob sie eine Raucher- oder Nichtrauchergaststätte aufsuchen möchten. Hierbei sollten wir es auch belassen, so dass der Länder-Kompromiss im Ergebnis auch verfassungsrechtlich geboten erscheint.
Lutz Barth









