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Der „Ton“ zwischen den Pflegerechtlern wird schärfer

29.07.200808:31 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Der „Ton“ zwischen den Pflegerechtlern wird schärfer
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Robert Roßbruch widmet sich in seinem Editorial zur Ausgabe 07/2008 der Zeitschrift Pflegerecht der Frage „Ist wirklich alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist?“ (in PflR 07/2008, S. 305).

Wie wir wissen, ist dies das Motto des Pflegerechtlers Böhme und R. Roßbruch hatte offensichtlich die Gelegenheit, den Worten des Kollegen Böhme auf dem JuraHealth Congress in Leipzig zu „lauschen“.

Das Votum von Robruch ist überdeutlich: Die Aussage des Pflegerechtlers Böhme ist nicht nur populistisch, sondern darüber hinaus juristisch falsch und brandgefährlich und er weist in seinem Editorial darauf hin, dass Böhm`sche Auffassung von allen auf dem JuraHealth Congress anwesenden renommierten Medizin- und Pflegerechtlern als juristisch unhaltbar und verantwortungslos kritisiert worden ist.

Das „Böhm`sche Pflegerechtsuniversum“ verträgt offensichtlich keine anderen Rechtsmeinungen. Dies gilt erkennbar nicht nur für kritische Stimmen aus der Literatur, sondern auch für die Rechtsprechung, die nicht selten zu anderen Ergebnissen gelangt. Da scheint es Herrn Böhme auch keine Probleme zu bereiten, eine Richterschelte besonderer Art zu betreiben, in dem er diese als „Richter-Ayatollahs“ verunglimpft, so R. Roßbruch (PflR 07/2008, S. 306).

Nun – der Sprachduktus des Herrn Böhme ist in der Tat nicht nur gewöhnungsbedürftig, sondern gelegentlich auch Ausdruck einer gewissen Ohnmächtigkeit vor der Dogmatik, die es gilt, im Pflegerecht zu entfalten. So mag es legitim sein, dass der selbst erklärte „Lieblingsfeind“ von Böhme, namentlich R. Roßbruch, sich dazu hinreißen lässt, die Pflegekräfte davor zu warnen, nicht dem „Pflegerechts-Ayatollah von Mössingen“ mit seinen „populistischen und pseudowissenschaftlichen Sprüchen“ aufzusitzen.

Nicht nur die Pflege insgesamt ist dazu berufen, sich ein stückweit mehr zu „professionalisieren“, sondern insbesondere auch die selbsternannten Pflegerechtler. Es reicht nicht zu, „herbe Sprüche“ zu klopfen, die letztlich nur dazu führen, dass die Diskutanten kopfschüttelnd davon Abstand nehmen, den einen oder anderen Autor mit seinen rechtlichen „Erwägungen“ zur Kenntnis zu nehmen. Pflegerecht ist keine „weiche Dogmatik“, die in die Beliebigkeit einzelner Interpreten oder Pflegedirektoren gestellt ist.

Lutz Barth

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