(openPR) Im Zuge des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes und der damit geschaffenen prinzipiellen Möglichkeit, im Rahmen von Modellvorhaben eine Neuordnung sowohl des ärztlichen als auch pflegerischen Dienstes vornehmen zu können, steht zu befürchten an, dass das Pflegerecht seltsame Blüten zu treiben beginnt.
Pflegende (zumindest aber die Funktionäre der Berufsverbände) fühlen sich dazu berufen, mehr Verantwortung zu übernehmen. Einstweilen wird noch die These genährt, dass es nicht um die Substitution ärztlicher Leistungen gehe, sondern vielmehr um die Modifikation der bisherigen Delegationsregeln.
Hierbei scheint es nicht sonderlich störend zu sein, dass auch gegenwärtig noch kein allgemeiner Konsens für den „alten Rechtszustand“ feststellbar ist. Manche Pflegerechtler möchten dem interessierten Publikum Glauben schenken, als sei dies bereits entschieden. Man/frau spricht dann von der sog. „herrschenden Lehre“ und um dies zu dokumentieren, wird in den Fußnoten auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung verwiesen. Nicht selten werden allerdings durchaus Peinlichkeiten offenbar, wenn insoweit die Autoren auf ihre eigene Beiträge verweisen oder auch auf solche Publikationen, an denen sie mitgewirkt haben. Hier wird der Anschein der „herrschenden Lehre“ erweckt und es scheint, als dass manche Pflegerechtler ein erhebliches Interesse daran haben, durch die „selbst produzierte“ herrschende Lehre eine zwingend gebotene und offene Diskussion nicht führen zu wollen. Diese Vermeidungsstrategie wird allerdings auf Dauer nicht aufgehen und wir dürfen gespannt sein, wie sich künftig insbesondere das Haftungsrecht hierauf einstellen wird.
Es leuchtet ein, dass es nicht nur um die Bereitschaft der Pflegenden geht, „Verantwortung“ übernehmen zu können, sondern dass hieraus gleichsam auch das Haftungsregime auf die Pflegenden verlagert wird!
Ein mögliches Unbehagen muss sich insbesondere dann regen, wenn gleichsam beratend der Hinweis gegeben wird, dass insbesondere die Haftpflichtversicherer „mit ins Boot zu nehmen sind“, denn eigentlich drohe dann kein individuelles Haftungsrisiko. Ob hier allerdings die Versicherer ein Interesse daran hegen, die im Kern beabsichtigte „Substitution ärztlicher Leistungen“ als versicherbares Risiko zu tragen, bleibt zunächst noch eine offene Frage. Dies dürfte ohne Frage bis zu dem Zeitpunkt der Fall sein, wo nicht endgültig klargestellt ist, dass die Pflegenden hinreichend formell und materiell qualifiziert sind.
Besonders misslich ist es daher, wenn dieser Hinweis von Pflegerechtlern gegeben wird, denen die Kategorie des Übernahmeverschuldens durchaus bekannt sein dürfte. Ob die Modellklausel im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zureichend ist, den Haftungsrisiken sachgerecht begegnen zu können, erscheint durchaus zweifelhaft. Hierzu wird in Kürze ein Beitrag erscheinen müssen.
Lutz Barth




















