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Steuerstrafsachen und Rechtsstaatlichkeit

27.02.200813:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Daß jeder Bürger an den Staat seinen Obolus zu entrichten hat, ist eine Jahrhunderte alte Regel. Daß derjenige, der sich hiervor drückt, obgleich das geltende Recht ihn zur Zahlung verpflichtet, verhält sich rechtswidrig.

Rechtswidrige Handlungen einzelner Steuerbürger mittels rechtswidriger Handlungen des Staates aufzudecken, ist rechtsstaatswidrig. Dennoch behauptete ein Sprecher der Bochumer Staatsanwaltschaft in der ARD Tagesschau vom 26. Februar 2008, 20,00 Uhr, daß die Beschaffung der Daten-CD aus Liechtenstein rechtmäßig erfolgte. Das ist schon recht verwunderlich, denn die deutsche Strafprozessordnung sieht ein ganz konkret vorgeschriebenes Ermittlungsverfahren vor, von dem sich nunmehr die Bochumer Staatsanwaltschaft zu verabschieden scheint. Kein Wunder, sind doch die Staatskassen so klamm, wie nie zuvor. Da verwundert es auch nicht, daß Herr Minister Schäuble am Morgen des 27. Februar 2008 vollmundig verkündet, er werde jetzt verstärkt an einer gesetzlichen Regelung zur Online-Durchsuchung von Computern arbeiten. Es stellt sich die Frage, hat Herr Schäuble die massiven Einschränkungen, die die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber mit auf den Weg gegeben haben, nicht verstanden oder will er sie nicht verstehen.



Nun aber zurück zu den Steuersündern. Natürlich sollen sie einer gerechten Strafe zugeführt werden, wenn es dem Staat gelingt, deren Fehlverhalten rechtsstaatlich nachzuweisen. Die Daten, die überhaupt erst einmal die Lawine von Durchsuchungen und Selbstanzeigen verursacht haben, stammen von einer Daten-CD, die von einem ehemaligen Bankmitarbeiter in Liechtenstein illegal gesammelt wurde. Das Handeln des Informanten aber stellt entweder Datendiebstahl (§ 242 StGB) jedoch zumindest Datenausspähung (§202 a StGB) bzw. die Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB) dar. Daß nun der BND diese mit unrechtmäßig erlangten Daten voll gepackte Daten-CD für über 4 Mio. € ankaufte, erfüllt den Tatbestand des § 259 StGB (Hehlerei). Nun handelt eine Behörde, wie der BND, nur durch seine Mitarbeiter, so daß sich der BND als Behörde nicht der Hehlerei schuldig machen kann, aber die jeweils verantwortlichen Mitarbeiter der Behörde trifft dieser Vorwurf uneingeschränkt.

Wie ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, ergibt sich aus der Strafprozessordnung. Dort wird man vergebens nach einer Regelung suchen, die es den Ermittlungsbehörden ausdrücklich erlaubt, aufgrund rechtsstaatswidrig erlangter Informationen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und zu betreiben. Bei verständiger Würdigung der Herkunft der Erkenntnisse zum jeweils konkreten Anfangsverdacht hätte der jeweilige Richter keine Durchsuchungsbeschlüsse erlassen dürfen. Nun ist das aber passiert. Im weiteren Verlaufe der Ermittlungsverfahren bzw. spätestens im Hauptverfahren werden die Verteidiger einer Verwendung der Ermittlungsergebnisse widersprechen, weil diese unter grober Missachtung der Bestimmungen der StrafPO erlangt wurden und somit als rechtsstaatswidrig einem Verwertungsverbot unterliegen. In diesem Zusammenhang im Ermittlungsverfahren vom jeweils Beschuldigten abgegebene Geständnisse können jederzeit, aber spätestens im Hauptverfahren widerrufen werden.

Was beabsichtigen die Ermittlungs- und Steuerbehörden mit ihrem derzeitigen massenhaften Handeln? Da die Daten, auf die die Ermittler ihren Anfangsverdacht stützen, rechtswidrig erworben wurden, was dort auch nicht unbekannt sein dürfte, auch wenn es nicht zugegeben wird, kommt es nunmehr darauf an, bei mit dem Recht weniger vertrauten Steuersündern für Unsicherheit zu sorgen. Die beabsichtigte Folge ist, daß sich hoffentlich viele Steuersünder selbst anzeigen, um so der Strafverfolgung zu entgehen. Der Staat seinerseits spart damit langwierige und schwierige Ermittlungen. Ob die Einnahmen durch Steuernachzahlungen die derzeitige Staatsverschuldung wirklich nennenswert reduzieren, ist recht ungewiß.

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