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Die Last an der Lust - im Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden

19.12.2007 • 19:14 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die Last an der Lust - im Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden
Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Rechtsanwalt Thomas M. Amann

(openPR) Als gefährliche Falle hat sich im vergangenen Jahr für einen Internet-Surfer das Herunterladen einer Datei erwiesen. Er war auf der Suche nach "normalen" Pornoclips einem Link gefolgt und stellte nach dem Herunterladen und Öffnen des Clips fest, dass es sich um einen kinderpornografischen Clip handelte. Er löschte diese Datei umgehend, was ihm aber nichts nutzte.

Längst haben sie ausgedient - die Zeiten, in denen man(n) sich an den Zeitungskiosk des Nachbarortes begab oder sich eines diskreten Erotikversandes per Katalogbestellung bediente. Heute macht's das Internet möglich und bietet den Lust-Suchenden eine Fülle von Möglichkeiten und ein scheinbar grenzenloses anonymes Angebot. Anonym? Vorsicht! Niemand ist anonym.

Jede aufgerufene Seite wird in der Registry des eigenen Computers gespeichert. Jeder Seitenaufruf wird mit der IP des Nutzers registriert. Jede Aktion ist irgendwie nachverfolgbar.

Durch einzelne Landeskriminalämter (LKA) in Deutschland werden regelmäßig sogenannte anlassunabhängige Recherchen in öffentlichen Datennetzen nach Kinderpornographie durchgeführt. Die Ermittler durchforsten das Internet nach Kinderpornographie und schleusen sich in versteckte Tauschringe ein. Über die IP-Adressen werden dann die Nutzer ermittelt. Besteht seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft dann der Verdacht, ein Nutzer habe kinderpornografisches Material heruntergeladen und gespeichert, wird in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Im Rahmen der Hausdurchsuchung werden alle in Betracht kommenden Speichermedien (Computer, Festplatten, CDs usw.) beschlagnahmt und von polizeilichen Sachverständigen untersucht. Finden sich auf dem Computer strafrechtlich relevante Daten, kann dieser als Tatwerkzeug angesehen und damit eingezogen und auch vernichtet werden.

Als gefährliche Falle hat sich im vergangenen Jahr für einen Internet-Surfer das Herunterladen einer Datei erwiesen. Er war auf der Suche nach "normalen" Erotikvideos einem Link gefolgt und stellte nach dem Herunterladen und Öffnen der Datei fest, dass es sich um einen kinderpornografischen Film handelte. Er löschte diese Datei sofort, was ihm aber nichts nutzte. Die Staatsanwaltschaft ließ sich durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss von dem Webhoster sämtliche IPs von den Downloadern und vom dem dazugehörigen Internet- bzw. Telekommunikationsprovider den Inhaber des Telefonanschlusses mitteilen. Ein halbes Jahr nach dem Download bekam der Internetnutzer Besuch von der Polizei. Trotz seiner Beteuerungen nichts mit kinderpornografischen Dingen zu tun zu haben, wurde der Computer beschlagnahmt, untersucht und ein Strafverfahren wegen Besitz von kinderpornographischen Schriften eingeleitet.

Nach diesem Muster fanden in den letzten Jahren und in jüngster Vergangenheit mehrere groß angelegte Polizei-Operationen wie „Landslide“ und „Marcy“ statt, bei den auch gegen über 500 Personen in Deutschland in Deutschland ermittelt wurde. Die Operationen wurden dabei stets von den Medien begleitet. So waren bei den Hausdurchsuchungen und Festnahmen auch Kamerateams zugegen. Allein in Deutschland wurden mehr als 700 Computer beschlagnahmt. Bei der „Operation Mikado“ Anfang des Jahres 2007 Aufsehen wurden über 20 Millionen deutsche Kreditkarten auf bestimmte Zahlungen überprüft. Kurz darauf wurde im Rahmen der europaweiten „Operation Flo“ in Deutschland über 400 Verdächtige ermittelt.

In den neunziger Jahren wurde das Strafgesetzbuch (StGB) drastisch verschärft und stellt nun auch den Besitz kinderpornografischer Schriften in Deutschland unter Strafe. Gleiches gilt für den Versuch, sich oder einen Dritten in den Besitz kinderpornografischer Schriften zu bringen. § 184b StGB bestraft den Besitz kinderpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren. Die Strafandrohung für das Verbreiten von Kinderpornografie beginnt bei einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe hierfür beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so beträgt die Mindeststrafe 6 Monate, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Neben der Bestrafung erfolgt im Falle einer Verurteilung eine Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) und ggf. im Führungszeugnis für Arbeitgeber. Man(n) ist dann kriminell vorbestraft!

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