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Glücksspielstaatsvertrag – Gesetzgeber verlangt Unmögliches

06.12.200711:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Glücksspielstaatsvertrag – Gesetzgeber verlangt Unmögliches
Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte, München
Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte, München

(openPR) München / Köln, 3.12.2007 - Eine vom TÜV Rheinland und der Kanzlei Hambach & Hambach am 3.12.2007 in Köln veranstaltete Expertenrunde hat erstmalig eindeutig und wissenschaftlich belegbar nachgewiesen, dass der praktischen Umsetzung des geplanten Glücksspielstaatsvertrags unüberwindbare technische Hindernisse entgegenstehen.



In der Vergangenheit wurde bereits häufig darüber berichtet, dass der Glücksspielstaatsvertrag gegen Verfassungs- und Europarecht verstoße; so bereitet z.B. der EU-Kommissar Charlie McCreevy bereits vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages ein Verfahren gegen Deutschland wegen der europarechtswidrigen Regelungen desselben vor. Bislang hatte es aber sowohl der Gesetzgeber als auch die bisherige öffentliche Debatte versäumt, technische Experten in die Diskussion mit einzubeziehen. Dies ist völlig unverständlich. Denn was faktisch nicht umsetzbar ist, ist auch rechtlich nicht haltbar, so Dr. Wulf Hambach (Rechtsanwälte Hambach & Hambach).

Die technische Erörterung wurde jetzt in einer Expertenrunde unter der Schirmherrschaft des TÜV Rheinland nachgeholt. Herr Rolf vom Stein (COO TÜV Rheinland Secure iT GmbH) stellte die technischen Grenzen einer Internetzensur dar (Stichwort: Internet-Glücksspielverbot), während Prof. Dr. Thomas Hartmann-Wendels (Geschäftsführender Direktor des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht, Universität Köln) die wirtschaftlichen und technischen Hindernisse der bislang vorgesehenen Unterbrechung der Zahlungsströme (sog. Financial Blocking) erläuterte. Prof. Michael Rotert (Vorstandsvorsitzender ECO; Präsident EuroISPA) und die Rechtsanwälte Dr. Michael Hettich sowie Susanna Münstermann (Kanzlei Hambach & Hambach) ergänzten diese technischen Ausführungen um Erläuterungen zu Internet Service Providern, zur rechtlichen Folge der technischen Unmöglichkeit der Vorgaben aus dem Glücksspielstaatsvertrag und zu einem alternativen Regelungsmodell. Die Ergebnisse der Expertenrunde im Einzelnen:

• Eine Internetseite kann (wie z.B. zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertragsentwurfes gefordert) nicht vollständig geblockt werden.

• Finanzströme und einzelne Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit Glücksspiel können von in Deutschland ansässigen Kreditinstituten nicht kontrolliert werden, ohne dass sich die deutsche Kreditwirtschaft der Gefahr von Schäden in Milliardenhöhe aussetzt.

• Maßnahmen des Gesetzgebers, die auf das Blocken des freien Internethandels und von Finanzströmen hinwirken sollen, sind nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz problematisch. Sie sind vielmehr unverhältnismäßig und zu unbestimmt. Die fehlende Auseinandersetzung mit der technischen und wirtschaftlichen Problematik führt zur tatsächlichen Unmöglichkeit der rechtlichen Vorgaben. Daher werden sich die durch mögliche Untersagungsverfügungen betroffenen Internet Service Provider und Banken auf die Rechtswidrigkeit der Bestimmung berufen und Schadensersatz in Millionenhöhe fordern können.

Der Internetspezialist Rolf vom Stein (COO TÜV Rheinland Secure iT GmbH) bringt es auf den Punkt:

„Der Versuch das Internet zu blockieren steht im Widerspruch zur technischen Realität. Das Internet behandelt jede Form der Zensur als Fehler und findet Wege, diese zu umgehen.

Alle bekannten Verfahren zum Blocken von Websites sind aufwendig und technisch lückenhaft. Hinzu kommt, dass Blockingmaßnahmen durch neue technische Entwicklungen (Web 2.0), durch einfache Veränderungen der Anbieter und auch z.T. unwissentliche Schritte der Benutzer sehr leicht verhindert oder umgangen werden können.“

Der Bankenexperte Prof. Dr. Hartmann-Wendels, Direktor des Instituts für Bankwirtschaft in Köln, kommt für das im Staatsvertrag verankerte sog. Financial Blocking zu der so einfachen, wie wahren Feststellung:

• „Es gibt keine Methode, mit der die betroffenen Banken und Kreditkartenunternehmen zuverlässig und nach Erfahrungswerten feststellen können, ob es sich um einen Zahlungsvorgang handelt, der mit (un-)erlaubtem Glücksspiel im Zusammenhang steht. Der Versuch, durch konkrete Kontrolle jeden einzelnen Zahlungsvorgang glücksspielrechtlich zu bewerten, würde zu Kosten in einer Größenordnung von mehreren Milliarden Euro führen und den reibungslosen Ablauf des globalen Zahlungsverkehrs beeinträchtigen.

• Zum Vergleich ist ebenfalls ein Blick auf die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes interessant, das zur Dokumentation von 20 Millionen bar Ein- und Auszahlungen im Jahr 1994 führte. Die Strafverfolgungs-behörden griffen nur auf 0,0036% der Fälle zurück. Allein dem Sparkassensektor entstanden für die Dokumentation Kosten in Höhe von 128 Millionen DM.“

Somit ist bereits jetzt absehbar, dass die im Glücksspielstaatsvertrag genannten Ziele (Suchtbekämpfung, Jugend-Spielerschutz, Ausschluss illegaler Angebote, Verhinderung der Folge- und Begleitkriminalität) nicht erreicht werden. Da ausländische Online-Angebote nicht effektiv unterdrückt werden können, bleibt als einzige Lösung, diesen, wie in Großbritannien, ein attraktives, genehmigtes Angebot gegenüberzustellen, das den Spieler aus der Anonymität und Illegalität holt und einen besseren Schutz ermöglicht.

Wie auch in anderen Bereichen kann Verbraucherschutz durch Aufklärung erreicht werden. Minderjährige und pathologische Spieler können in einem geregelten Glücksspielmarkt durch Altersverifikationssysteme oder Spielersperren von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Viele Glücksspielunternehmer können aus dem rechtlichen Graubereich geführt und überwacht werden, während die illegalen Angebote für Verbraucher leicht an der fehlenden Erlaubnis zu erkennen sind.

Damit ist sich die Expertenrunde einig: Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag würde der Gesetzgeber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von den betroffenen ISP-Unternehmen und Banken Unmögliches verlangen!

Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Haimhauser Str. 1 | D-80802 München | Tel.: +49 (0)89 - 38 99 75 50
Fax: +49 (0)89 - 38 99 75 60 | E-Mail: E-Mail

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