(openPR) Das Textilkennzeichnungsgesetz („TKG“) ist in aller Munde. Dies liegt daran, dass nur wenige Textilhändler den rechtssicheren Verkauf von Textilerzeugnissen im Internet tatsächlich beherrschen – was wiederum von Abmahnern ausgenutzt wird. Die neue FAQ der IT-Recht Kanzlei (www.it-recht-kanzlei.de) zeigt Ihnen, wie Sie die Vorgaben des TKG erfüllen und sich somit vor Abmahnungen schützen können. Die Folge Nr.1 führt dabei in die „Basics“ zum TKG ein.
1. Folge: Basics
Die folgenden Fragen werden behandelt:
Frage 1: Was ist Zweck, Ziel sowie Inhalt des Textilkennzeichnungsgesetzes?
Frage 2: Was ist beim Verkauf von Textilerzeugnissen im Internet zu beachten?
Frage 3: Welche Textilerzeugnisse sind nun nach dem TKG zu kennzeichnen?
Frage 4:Was versteht man unter dem Begriff „textile Rohstoffe“?
Frage 5: Sind die Kennzeichnungsvorgaben des TKG auch bei Mustern, Proben, Abbildungen im Internet oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen zu beachten?
Frage 6: Sind Verstöße gegen das TKG abmahnfähig?
Frage 7: Gibt es bereits Rechtsprechung zum Textilkennzeichnungsgesetz?
Im Einzelnen:
Frage Nr. 1: Was ist Zweck, Ziel sowie Inhalt des Textilkennzeichnungsgesetzes („TKG“)?
Das Textilkennzeichnungsgesetz verpflichtet die Industrie und den Handel (also eben auch Online-Händler), den Verbraucher darüber zu informieren, aus welchen textilen Rohstoffmengen die angebotenen Textilerzeugnisse bestehen („Kennzeichnungspflicht“). Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, sich ein ausreichendes Bild über die Qualität, Verwendbarkeit und insbesondere die textile Zusammensetzung der jeweils angebotenen Textilerzeugnisse machen zu können.
Das Textilkennzeichnungsgesetz (nachfolgend „TGK“ genant) besteht dabei aus 16 Paragraphen, die im Wesentlichen Folgendes regeln:
--> Was sind Textilerzeugnisse (vgl. hierzu § 2 TKG)?
--> Wie dürfen Textilerzeugnisse in den Verkehr gebracht werden (vgl. hierzu § 1 TKG)?
--> Wie sind Textilerzeugnisse im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. hierzu §3- § 5 TKG)?
--> Wie sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe anzugeben (vgl. hierzu § 6 - § 1o TKG)?
--> In welchen Fällen brauchen Textilerzeugnisse nicht gekennzeichnet zu werden?
--> Sieht das TKG Sanktionen bei Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflichten vor (vgl. hierzu § 14 TKG)?
Frage Nr.2: Was ist beim Verkauf von Textilerzeugnissen im Internet zu beachten?
Online-Händler dürfen Textilerzeugnisse nur dann im Internet anbieten, wenn sie diese mit einer detailliert gehaltenen Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe („Rohstoffgehaltsangabe“) versehen haben, vgl. § 1 Abs. 1 des TKG.
Zudem sind die Rohstoffgehaltsangaben in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an den Textilerzeugnissen anzubringen, vgl. § 10 Abs. 1 Satz TKG. In bestimmten Fällen reicht es auch aus, wenn die Verpackungen der Textilerzeugnisse entsprechend gekennzeichnet sind (dazu mehr in der 2.Folge der FAQ).
Beispiel: Diesen Anforderungen des TKG entsprechen diejenigen Online-Händler nicht, die
sich über die textile Zusammensetzung („textile Rohstoffe“ ? vgl. dazu Frage Nr. 4 dieser Folge) ihrer Textilerzeugnisse ausschweigen.
die Rohstoffgewichtsanteile ihrer Textilerzeugnisse nicht mit angeben.
etwa verpackte Oberhemden anbieten, bei denen die Rohstoffgehaltsangabe ohne Auspacken des Hemdes nicht lesbar ist, weil sich die Angabe etwa nur an der unteren Hemdkante befindet und als solche ohne Auspacken des Hemdes nicht zu sehen ist (vgl. hier Urteil des OLG Hamburg vom 25.11.1999, Az. 3 U 76/99).
Frage Nr.3: Welche Textilerzeugnisse sind nun nach dem TKG zu kennzeichnen?
Dies sind Textilerzeugnisse, die zu mindestens 80% ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen bestehen. Dazu gehören auch
Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen.
Teile von Matratzen und Campingartikeln.
• der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen,
Zudem fasst man darunter
mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) auch wiederum zu mindestens 80 % ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellt worden sind.
in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.
Frage Nr.4:Was versteht man unter dem Begriff „textile Rohstoffe“?
Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche, die mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den folgenden Fasern hergestellt werden:
"Sunn", „Henequen", "Maguey", "Acetat", "Alginat", "Cupro", "Modal", "Regenerierte Proteinfaser", "Triacetat", "Viskose", "Polyacryl", "Polychlorid", "Fluorfaser", "Modacryl", "Polyamid" oder "Nylon", "Aramid", "Polyimid", "Lyocell", "Polylactid", "Polyester",
"Polyäthylen", "Polypropylen", "Polyharnstoff", "Polyurethan".
Hinweis: Unter „Normalbreite“ ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepresster oder gedrehter Form zu verstehen oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.
Frage Nr.5: Sind die Kennzeichnungsvorgaben des TKG auch bei Mustern, Proben, Abbildungen im Internet oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen zu beachten?
Ja, auch Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind. Dies gilt selbstverständlich auch für Abbildungen von Textilerzeugnissen im Internet im Falle der Anpreisung oder des Verkaufs an Verbraucher.
Frage Nr. 6: Sind Verstöße gegen das TKG abmahnfähig?
Ja, eine Verletzung der §§ 1, 10 TKG ist unlauter im Sinne des § 1 UWG. So handelt es sich bei dem TKG um wertneutrale Vorschriften, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung sind (BGH GRUR 1980, 302 -- Rohstoffgehaltsangabe in Versandhandelsanzeige).
Hinweis: Gerade die angesetzten Streitwerte sind hier relativ hoch und bewegen sich nicht selten um die 50.000 Euro. Zudem können (und werden!) Verstöße gegen das TKG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu € 5000 geahndet!
Frage Nr.7: Gibt es bereits Rechtsprechung zum Textilkennzeichnungsgesetz?
Ja, bereits sehr viele Gerichte haben sich mit der Textilkennzeichnungsgesetz beschäftigt, wobei nun im Folgenden einige Urteile exemplarisch vorgestellt werden sollen:
1. Das LG Regensburg entschied mit Urteil vom 11.11.1994 (Az. 2 HKO 1795/94) über die Irreführung über die Beschaffenheit von Windeleinlagen:
Enthalten Windelhöschen den Hinweis "innen 100% Rayon", besteht die Windeleinlage aber zu 70% aus Viskose und zu 30% aus Polyester, so liege eine Irreführung über die Beschaffenheit im Sinne von UWG § 3 vor. Der Hinweis stelle auch einen Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz und gegen UWG § 1 dar, da ein im Textilbereich tätiges Unternehmen, die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes kennen müsse.
2. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied bereits mit Urteil vom 25.09.1986 (Az. 3 U 22/86), dass die Nichtangabe des Rohstoffgehalts einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.
Der Wettbewerbsvorteil bestehe allgemein darin, dass das Fehlen der nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangaben einen Preisvergleich und Qualitätsvergleich mit anderen Erzeugnissen unmöglich mache oder wenigstens erschwere.
3. Das OLG Hamburg entschied mit Beschluss vom 06.03.1979 (Az. 3 W 19/79), dass die Handelsstufen von der Kennzeichnungspflicht des TKG § 10 Abs 1 befreit seien ; die Kennzeichnungspflicht in einer dieser Bestimmung entsprechenden Form - also am Textilerzeugnis selbst oder auf der Einzelpackung - habe erst vor der Abgabe an den Endverbraucher zu erfolgen. Zudem ließ sich das OLG Hamburg zum Begriff des letzten Verbrauchers im Sinne des Textilkennzeichnungsgesetzes ein:
„Erwerben die Abnehmer die Ware zur unentgeltlichen Weitergabe als Werbegeschenke an ihre Kunden, so sind sie nicht letzte Verbraucher iSd TextilKennzG § 10 Abs 1.“.
4. Der BGH äußerte sich mit Urteil vom 06.07.1977 (Az. VIII ZR 181/75) zur Kennzeichnungspflicht von Textilerzeugnissen:
„Werden Textilerzeugnisse gewerbsmäßig als Meterware in den Verkehr gebracht, so muss die Rohstoffgehaltsangabe an jedem einzelnen in Verkehr gebrachten Stück eingewebt oder sonst angebracht sein.“
5. Das OLG Hamm bejahte mit Urteil vom 09.09.2003 (Az. 4 U 86/03) einen Wettbewerbsverstoß bei fehlenden Rohstoffgehaltsangaben bei Schuhwerbung:
„Werden in der Werbung für den Bezug von Schuhen im Versandhandel die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz verlangten Angaben zu Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Stoffe unterlassen und wird stattdessen die Bezeichnung Warmfutter verwendet, liegt ein Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 1 UWG vor.“
Weitere Informationen unter: www.it-recht-kanzlei.de




