(openPR) - Möglichkeiten bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen und insolventen Gesellschaften -
Viele Kleinanleger stehen mittlerweile vor den Trümmern ihrer Kapitalanlage. Versprechungen, mit denen sie zum Abschluss einer „todsicheren“ Anlage bewegt wurden, haben sich nicht erfüllt. Stattdessen droht häufig der Totalverlust des Kapitals oder es muss sogar damit gerechnet werden, nochmals zur Nachzahlung aufgefordert zu werden.
Insoweit sahen sich z.B. Anleger einzelner Falk-Fonds bereits dem Nachforderungsverlangen des Insolvenzverwalters ausgesetzt. Dieser verklagte Anleger zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen.
Bei Anlegern der Göttinger Gruppe droht sogar die Verpflichtung zur nochmaligen Erbringung der Zeichnungssumme. Im Pessimalfall zahlt der Anleger seine Anlagesumme dann zu 200 %. Entgegen weit verbreiteter Meinung muss dies jedoch nicht tatenlos hingenommen werden.
Anlegerschutzanwältin Karine Guilleaume de Acosta, Partnerin der Spezialkanzlei Jakobs I Guilleaume Rechtsanwälte bei Münster warnt vor den bereits mehr oder weniger offen angekündigten Nachschussforderungen der Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe und Securenta AG und rät zu gezielten Gegenmaßnahmen. Rechtsanwältin Guilleaume de Acosta und Rechtsanwalt Herbert Jakobs betreuten bereits mehrere hundert Fälle in diesem Bereich und empfehlen frühzeitige, kostengünstige Beratung. Gegenmaßnahmen können dann im Falle der Inanspruchnahme gezielt und ohne Zeitdruck eingeleitet werden.
Ansprüche gerichtet auf Rückabwicklung der Kapitalanlage können gegenüber mehreren Beteiligten geltend gemacht werden. Je nach Art der Kapitalanlage, beispielhaft genannt seien hier nur Schiffsbeteiligungen, Immobilienfonds oder atypisch stille Beteiligungen (oft als Rente für das Alter verkauft) besteht die Möglichkeit, gegen verschiedene Gegner vorzugehen. Zu denken ist hierbei zunächst immer an die unmittelbar Beteiligten, also den Berater/Vermittler der Kapitalanlage, die Kapitalanlagegesellschaft selbst oder die finanzierende Bank. Ansprüche bestehen grundsätzlich aber auch gegen die Herausgeber des Prospektes, mit dem die Kapitalanlage beworben wurde oder gegen den Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft.
Voraussetzung für eine Überprüfung der Erfolgsaussichten ist jedoch stets die genaue Überprüfung des Einzelfalles. Daher müssen die Aussagen, die im Beratungs-/ Vermittlungsgespräch abgegeben wurden sehr genau gewürdigt werden. Gleiches gilt für die Unterlagen, die zur Kapitalanlage überreicht wurden, insbesondere den sog. Emissionsprospekt, der normalerweise Grundlage einer Beratung/Vermittlung einer Kapitalanlage sein sollte. Häufig ergibt sich bereits hieraus, dass die Kapitalanlage tatsächlich nie rentabel sein konnte.
Als Faustregel darf der Standpunkt des Bundesgerichtshofs gelten: „Ein Anleger muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.“
Entgegen der Befürchtung vieler Anleger kann bei kompetenter Vertretung Rückabwicklung oder Schadensersatz auch schon außergerichtlich erwirkt werden, was zu einer Kostenreduzierung führt.
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