(openPR) Es steht zu erwarten an, dass sich in absehbarer Zeit der Gesetzgeber erneut mit dem Recht der Patientenverfügung auseinandersetzen wird. Vor diesem Hintergrund mehren sich die Stimmen in der Literatur, um jeweils für ihre Position nachhaltig zu werben. Die diametral entgegengesetzten Positionen sind evident: Patientenautonomie oder eingeschränkte Gültigkeit der Patientenverfügung. Nicht selten offenbaren hierbei die Beiträge – insbesondere in der ärztlichen Literatur – einen nach wie vor ungehemmten Paternalismus, der gleichsam in die ethische Zwangsverpflichtung des Patienten mündet. Bedeutsame verfassungsrechtliche Erkenntnisse werden entweder nicht erkannt oder schlichtweg geleugnet und wiederum nicht selten bedient man sich dann gerne einer juristischen Expertise, wo allein schon der Name des jeweiligen Autors ein Beleg dafür ist, dass der Autonomie des Patienten nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Dass hierbei die Autoren einer bestimmten grundrechtstheoretischen Sichtweise verpflichtet sind, liegt ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass hieraus natürlich eine Inpflichtnahme des Grundrechtsindividuums folgt. Wie anders ist es zu erklären, dass so manch renommierter Rechtswissenschaftler sich zu der wenig ergiebigen Aussage hinreißen lässt, dass er demjenigen, der eine Patientenverfügung in der Schublade hat, zunächst den Rat erteilt, dass er sich gut überlegen solle, was er da anderen Menschen unter Umständen zumutet. „Wenn er etwa verlangt, dass in einer bestimmten Situation seine PEG-Sonde entfernt wird. Viel denke nicht darüber nach, was es für seine Angehörigen bedeutet, mit anzusehen, wie sie über ein bis zwei Wochen ohne PEG langsam sterben. Auch für Pflegekräfte und Ärzte ist das eine sehr schwierige Situation. Deshalb muss die Erstellung einer Patientenverfügung anspruchsvoll sein. Sie kann nicht aus einer Laune heraus geschehen“, so etwa Höfling in einem Interview, dass im Volltext in MMW-Fortschr.Med.Nr. 39/2007 S. 18 nachgelesen werden kann.
Mit Verlaub – solche Aussagen sind allenfalls dazu geeignet, uns an der Gefühlswelt des Herrn Höfling teilhaben zu lassen, die aber nun in der Gänze für uns nicht verbindlich sind! Es geht bei der patientenautonomen Entscheidung um den nachhaltig bekundeten Willen des Patienten und nicht um die Sorgen und Nöte der Angehörigen, der Ärzte oder Pflegenden, die diese vom Patienten getroffene Entscheidung im Zweifel nicht aushalten zu können. Wenn dies ein Kriterium sein sollte, könnten wir gleich die Bemühungen und gleichsam das Ringen um eine selbstbestimmte Entscheidung des Patienten einstellen. Autonome Entscheidungen müssen nicht subjektiven Empfindungen Dritter Rechnung tragen.
Bereits Taupitz hat in seinem Gutachten zum 63. DJT deutlich darauf hingewiesen, dass in der Tat mit dem Selbstbestimmungsrecht zugleich auch ein hohes Maß an Selbstverantwortung einhergeht. In diesem Sinne ist der Hinweis von Höfling, dass die Patientenverfügung nicht aus einer „Laune“ heraus entstehen darf, schlicht überflüssig, mal ganz abgesehen davon, dass hier dem Bürger offensichtlich etwas unterstellt wird, was bei weitem nicht zutreffend ist. Die Debatte um die Patientenverfügung sollte nicht auf „Nebenkriegsschauplätzen“ ausgefochten werden, sondern vielmehr an dem Ort, wo sie unweigerlich verortet ist: im Verfassungsrecht! Ein alltagsphilosophisches Räsonnieren und gutgemeinte, gleichsam „väterliche Ratschläge“ helfen hier nicht weiter und wir dürfen den Bürgerinnen und Bürgern durchaus etwa mehr Eigenverantwortung zutrauen, in dem diese nicht „aus einer Laune heraus“ sich durch eine Patientenverfügung eine Fahrkarte ins Jenseits ausstellen, um dort auf „Wolke Sieben Harfe spielen zu können“!
Lutz Barth










