(openPR) Im Tauziehen um die vermeintlich „rechtssichere“ Patientenverfügung wird gelegentlich vor der „christlichen Patientenverfügung“ gewarnt. Ob diese „Warnung“ gerechtfertigt ist oder letztlich der bewussten Eigendarstellung in der Öffentlichkeit und damit eine „Monopolstellung“ bei dem Vertrieb von Patientenverfügungsformularen einschließlich der damit angebotenen Beratung angestrebt wird, ist lediglich eine Frage von untergeordnetem Interesse, ist doch letztlich hervorzuheben, dass die „christliche Patientenverfügung“ mehr als nur ein Formular darstellt und zwar insbesondere mit Blick auf den Einführungstext.
Trotz meiner religionskritischen Haltung besteht für mich kein Zweifel darüber, dass es auch den gläubigen Christen gestattet sein muss, eine Patientenverfügung zu verfassen, die neben der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der künftigen Patienten zugleich auch die Wahrung zentraler Glaubensgrundsätze in ihrem Kern beabsichtigt, mag hieraus auch eine (vordergründige) Indifferenz zum Patientenverfügungsgesetz mit dem in ihm eröffneten Möglichkeiten erblickt werden.
Die privatautonome (Rechts-)Gestaltung einer Patientenverfügung ist – freilich in den Grenzen des ius cogens – durchaus in das Belieben der subjektiven Grundrechtsträger gestellt und sofern diese es für geboten erachten, können die Verfügungen selbstverständlich auch dem Inhalte nach eine Patientenverfügung verfassen, die auf eine sog. Reichweitenbeschränkung hinauslaufen und insofern den behandelnden Arzt resp. das therapeutische Team unmittelbar „binden“. Gleichwohl können in Ansehnung an das komplexe Krankheitspanorama und den sich hieran anschließenden Krankheitsverläufen – zumal bei einer Multimorbidität – nicht alle Fallkonstellationen erfasst werden, wenngleich es in erster Linie darauf ankommen muss, zu verdeutlichen, dass dem künftigen Patienten ein hohes Maß an Selbstverantwortung zukommt und sofern er sich dessen bewusst ist, ihm auch die Möglichkeit zugebilligt wird, sich für eine christliche Patientenverfügung zu entscheiden, die der tragenden Lehre etwa der verfassten Amtskirchen positiv Rechnung trägt.
Auch das Patientenverfügungsgesetz ist als staatliches Gesetz „religiös und ethisch neutral“ und favorisiert ausnahmslos das Selbstbestimmungsrecht des späteren Patienten und so gesehen bleibt jedenfalls aus der Innenperspektive des Verfügenden die Frage, ob etwa einer „christlichen“ oder einer „humanen“ Patientenverfügung der Vorzug gebührt, zuvörderst eine „offene Frage“, die nur er selbst für sich beantworten kann.
Freilich bleibt es dem Verfügungswilligen unbenommen, diesbezüglich bei einer der miteinander konkurrierenden Institutionen resp. öffentlich-rechtlichen Körperschaften um eine entsprechende Aufklärung nachzusuchen, denn auch hier gilt sinngemäß und damit in einem übertragenen Sinne: Ein Jeder darf nach seiner Facon selig werden und demzufolge auch mehr oder weniger selbstbestimmt sterben!
„Mehr oder weniger“ deshalb, weil es selbstverständlich dem gläubigen Christen gestattet ist, seine Patientenverfügung an den für ihn höheren und gleichsam verbindlichen Werten auszurichten, ohne hierbei der Gefahr zu laufen, dass die Patientenverfügung später einmal einem „Prozess der Säkularisierung“ unterzogen wird und somit der Inhalt auf humanistische Ideale reduziert wird, die ganz und gar dem weltlichen Humanismus zu entsprechen in der Lage sind.
Sofern also etwa die verfassten Amtskirchen beabsichtigen
(vgl. dazu jüngst das Statement von Bischof Fürst, unter Ärzteblatt.de v. 15.06.10, Bischof überarbeitet christliche Patientenverfügung >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/41593/Bischof_ueberarbeitet_christliche_Patientenverfuegung.htm
ihren Vorschlag von einer „christlichen Patientenverfügung“ zu überarbeiten und hierbei gleichwohl dafür eintreten, ggf. einem „rigorosen Autonomie-Konzept“ eine Absage zu erteilen und für eine eingeschränkte Reichweite – mithin also bei unwiderruflich zum Tode führenden Erkrankungen – einzutreten und dies auch in dem christlichen „Patientenverfügungsformular“ zum Ausdruck kommt, werden wir dies zu respektieren haben.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang stehend lediglich eine „Aufklärung“ dahingehend, dass es auch andere Alternativen gibt – eine „Pflicht“, die auch von überzeugten Humanisten zu beherzigen ist, wenn und soweit es darum geht, etwa religiöse Vorstellungen bei dem Abfassen einer Patientenverfügung zu berücksichtigen, auch wenn es einem weltlichen Humanismus manchmal mehr als schwer fällt, sich auf die zentralen Lehren einer Religionsgemeinschaft jedenfalls in dem Maße einzulassen, wie es der individuelle Patientenwille „erfordert“.
Ungeachtet dessen bleibt es freilich den miteinander konkurrierenden Anbietern von „Patientenverfügungen“ vorbehalten, für ihre ideellen Ziele einzutreten und entsprechend zu werben – allerdings stets in dem Bewusstsein, dass das Toleranzprinzip zu beachten ist, denn nur der individuelle Wille zählt und nicht die dahinter stehende „Glaubensbotschaft“ – sei es nun eine von den verfassten Amtskirchen, der Humanisten oder von namhaften Vertretern der Ethik und „Ständeorganisationen“, es sei denn, der Verfügende identifiziert sich mit diesen „Botschaften“ und möchte diese expressis verbis in seiner (!) Patientenverfügung aufgenommen und abgesichert wissen.
Lutz Barth












