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Zeitlich begrenzte Arbeitsverträge immer schriftlich vereinbaren

21.09.200712:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Befristete Arbeitsverträge erlauben eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, bergen jedoch mindestens genauso viele Tücken. Macht man dabei einen Formfehler, kann man ihn später nur schwer wieder ausbügeln. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gerade entschieden, dass eine unwirksame mündliche Absprache zur sachgrundlosen Befristung nicht einfach durch eine spätere schriftliche Fixierung geheilt werden kann. Da eine Befristung laut Gesetz ausdrücklich die Schriftform erfordert, entsteht durch eine zunächst mündlich getroffene Befristungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag – unabhängig vom Willen der Betroffenen. Weil eine sachgrundlose Befristung nur möglich ist, wenn zwischen den Parteien vorher noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, kann man die Befristungsvereinbarung später nicht mehr formwirksam nachholen (BAG 7 AZR 700/06, vom 13. Juni 2007).



„Anders sieht es jedoch aus, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung besteht“, erläutert Rechtsanwältin Christine Heymann von FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf, „dann können sich die Parteien auch später noch schriftlich auf eine Befristung verständigen. Sie müssen lediglich klarstellen, dass das vorherige unbefristete Arbeitsverhältnis beendet ist.“

Grundsätzlich sind befristete Arbeitsverträge möglich, wenn hierfür ein Sachgrund vorliegt, z.B. Mutterschutzvertretung, Mitarbeit an befristeten Projekten etc. Dieser Grund muss im zwingend schriftlichen Vertrag genannt werden. „Für die Zeitspanne gibt es dann keine Begrenzung, nur den Zweck selbst“, betont Arbeitsrechtlerin Heymann. Solche sachlich begründeten Verträge können auch geschlossen werden, wenn der Mitarbeiter vorher schon einmal bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

Dies ist hingegen nicht möglich, wenn ein Mitarbeiter ohne einen sachlichen Grund befristet eingestellt werden soll. „Dann darf der Mitarbeiter vorher noch nie bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein“, warnt Heymann, „weder befristet noch unbefristet, weder als studentische Aushilfe noch auf 400 €-Basis etc.“ Trifft das zu, darf die Befristung maximal zwei Jahre dauern und auf diesen Zeitraum bezogen maximal drei Mal verlängert werden. Heymann: „Das macht höchstens vier Verträge, die in der Summe zwei Jahre umfassen.“ Und natürlich ist auch hier die Schriftform Pflicht.

Die Arbeitsrechtlerin weiß aus ihrer täglichen Praxis, dass sich viele Arbeitgeber mit den strengen Anforderungen an befristete Arbeitsverträge schwer tun. Ihr Rat: Der Arbeitgeber muss unbedingt einen von beiden Parteien unterzeichneten Originalvertrag (Fax reicht nicht) mit der Befristung in Händen halten, bevor er den Mitarbeiter zur Bürotür hereinlässt und dieser loslegen darf. Und wenn die Befristung vorbei ist, darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter keinen Handschlag mehr machen lassen, denn sonst entsteht ein neues Arbeitsverhältnis durch so genanntes schlüssiges Handeln – und zwar ein unbefristetes.

Fachfragen beantwortet gerne:

Rechtsanwältin Christine Heymann
F P S FRITZE PAUL SEELIG
Königsallee 62
D-40212 Düsseldorf
Tel.: +49 (0) 211 | 302015 - 22
Fax: +49 (0) 211 | 302015 - 92
E-Mail
www.fps-law.de

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