(openPR) In einem Beschluss v. 24.05.2007 hat das OLG Hamm (Az. 1 UF 78/07) sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die elterliche Sorge in Teilen den Eltern entzogen werden kann, wenn diese beabsichtigen, lebenserhaltende medizinische Maßnahmen und die künstliche Ernährung beim Kind beenden zu wollen.
Die Vorinstanz hat dies bejaht und insoweit den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge entzogen.
Das OLG Hamm hingegen hat in seinem Beschluss eine andere Rechtsauffassung vertreten, so dass das Rechtsmittel der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht von Erfolg gekrönt war.
Nach Auffassung des OLG ergebe sich insbesondere der Sorgerechtsmissbrauch nicht daraus, dass die Entscheidung der Eltern ggf. den Tod des eigenen Kindes zu Folge hätte. Hierzu hat es ausgeführt:
„In ihrer konkreten Situation ohne die Perspektive einer Besserung ihrer gesundheitlichen Situation, ohne nach medizinischem Ermessen greifbare Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung irgendeiner Bewusstseinsfunktion und einhergehend mit weiteren irreversiblen, wenn auch nur auf basaler Ebene als schmerzhaft erlebten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nur durch weitere invasive Eingriffe gemildert werden können, erscheint dem Senat auch aus Sicht des Kindeswohls im Lichte des mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechts auf eine menschenwürdige Behandlung die Entscheidung, einer Fortsetzung der lebenserhaltenden Maßnahmen nicht weiter zustimmen zu wollen, als einfühlbar und das Kindeswohl wahrend. Der terminale Charakter dieser Entscheidung ist hier und für sich allein kein Grund, anstelle der Eltern einen Pfleger mit derselben Frage zu betrauen.“
Quelle: Justiz NRW – OLG Hamm >>> Zum Beschluss im Volltext >>>
http://www.justiz.nrw.de//nrwe/olgs/hamm/j2007/1_UF_78_07beschluss20070524.html
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Der Beschluss des OLG überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch Begründung her. In der Literatur wird allerdings der Beschluss durchaus kritisch gesehen. Vgl. dazu etwa die Urteilsanmerkung von Ballof, in NJW 2007, S. 2705 ff.












