(openPR) Die Sparkasse Mittelmosel muss nach einem von der Siegburger Kanzlei Göddecke erstrittenen Urteil einen Darlehensvertrag rückabwickeln, mit dem eine Anlegerin aus Eitorf ihre Beteiligung am Falk Fonds 72 finanziert hat (LG Bonn, Urteil vom 01. August 2007, Az. 2 O 380/06). Die Anlegerin muss daher keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen an die Bank erbringen und erhält zudem rund 7.000 Euro erstattet. Der Immobilienfonds wird voraussichtlich noch dieses Jahr liquidiert werden.
Die Anlegerin hatte im Jahr 2000 über einen Vermittler des Wirtschafts- und Finanzdienstes AWD, Büro Euskirchen, die Beteiligung an dem Falk-Fonds abgeschlossen. Der Vermittler hatte sich auch um die Finanzierung über die Sparkasse Mittelmosel (damals noch Sparkasse Cochem-Zell) gekümmert und der Anlegerin Unterlagen, Formulare und Verträge der Sparkasse ausgehändigt. Für das Landgericht Bonn war somit nachgewiesen, dass der Vermittler im Auftrag der Bank agierte und es sich daher um ein „verbundenes Geschäft“ handelte. Weiterhin stand für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Zeichnung der Beteiligung und des Kreditvertrages im Rahmen einer Haustürsituation erfolgte. Da die Anlegerin zudem nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war, konnte sie den Vertrag noch im Jahre 2005 wirksam widerrufen.
Nach geltendem Recht wurde die Sparkasse Mittelmosel aus den genannten Gründen nun verpflichtet, die Restschuld aus dem Darlehen auszubuchen und der Klägerin ihre bisher geleisteten Zinsen und Tilgungszahlungen nebst Zinsen zu erstatten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Für Rechtsanwalt Dr. Roland Fritzen von der Kanzlei Göddecke zeigt das Urteil, dass Klagen gegen finanzierende Banken im konkreten Einzelfall gute Aussichten auf Erfolg haben.
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