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PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG-Beteiligung

27.10.201616:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG-Beteiligung
Stefan Seehofer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stefan Seehofer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

(openPR) Fachanwaltskanzlei Seehofer erstreitet weiteres obsiegendes Urteil vor dem Landgericht Köln gegen die Sparkasse Köln-Bonn.

Die Fachanwaltskanzlei Seehofer hat für eine betroffene Klägerin ein weiteres obsiegendes Urteil im Jahr 2016 gegen die Sparkasse Köln-Bonn im Zusammenhang mit einer PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG-Beteiligung erzielt:



Das Landgericht Köln verurteilte die beratende Sparkasse Köln-Bonn am 29.09.2016 zum Schadensersatz der Gestalt, dass die Anlegerin, die im November 2005 20.000,00 € zuzüglich Agio investiert hatte, diesen Anlagebetrag abzüglich der mittlerweile geflossenen Ausschüttungen zurückerhält, nämlich einen Betrag in Höhe von 17.565,61 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung dieser Beteiligung an die Sparkasse Köln-Bonn. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Sparkasse verpflichtet ist, die Klagen der Anlegerin von sämtlichen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus dieser Beteiligung freizustellen. Schließlich wurde die Sparkasse dazu verurteilt, auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.

Das Landgericht Köln ist dabei nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der damaligen Beraterin zum Ergebnis gekommen, dass die Anlegerin nicht über die Höhe der an die Sparkasse damals geflossenen Provision aufgeklärt wurde. Gemäß der Kick-Back Rechtsprechung des BGH ist eine Bank bzw. Sparkasse verpflichtet, ungefragt sowohl über die Tatsache einer Provisionszahlung als auch über deren genaue Höhe aufzuklären. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Übergabe des Emissionsprospekts nicht geeignet war, insoweit die Anlegerin zu unterrichten: Im Emissionsprospekt ist die Sparkasse Köln-Bonn als Empfängerin von Provisionen mit keinem Wort erwähnt.

Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer:

Dieses weitere Urteil des Landgerichts Köln zeigt deutlich, dass auch jetzt noch die Kick-Back Rechtsprechung des BGH greifen kann: Allerdings ist hier die sogenannte 10-jährige Höchstverjährung zu beachten, was bedeutet, dass zwischen Beitritt des Anlegers und klageweiser Geltendmachung der Ansprüche kein Zeitraum von mehr als 10 Jahren liegen darf. Gerade in den Jahren vor 2010 war es aus unserer Erfahrung heraus der Regelfall, dass Banken und Sparkassen nicht über die an sie geflossenen Provisionen im Zusammenhang mit der Beratung zu einem geschlossenen Fonds aufgeklärt haben. Auch gab es insoweit regelmäßig keinerlei Hinweise hierauf im jeweiligen Emissionsprospekt, sodass eine ausreichende Aufklärung insoweit auch nicht durch den Emissionsprospekt geführt werden konnte. Dieser Einwand von Banken und Sparkassen greift somit regelmäßig nicht, was die verschwiegenen Provisionen bzw. Rückvergütungen betrifft. Betroffene Anleger sollten sich daher ggf. beeilen, eine Prüfung ihrer Beteiligung zu veranlassen. Die Fachanwaltskanzlei Seehofer steht hier gerne für eine kostenfreie Vorprüfung zur Verfügung.

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