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PRORENDITA 4 Schlichtung "pro Anleger"

Bild: PRORENDITA 4 Schlichtung "pro Anleger"
http://www.kanzlei-renner.de
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(openPR) Im Zuge eines Schlichtungsverfahrens vor der Ombudsmann der privaten Banken war über eine Sache zu verhandeln, in welcher einer Kundin einer Bank eine Beteiligung an dem von dem Emissionshaus Ideenkapital initiierten Lebensversicherungsfonds PRORENDITA 4 GmbH & Co. KG vermittelt worden war. Der Investitionsgegenstand des Fonds PRORENDITA 4 GmbH & Co. KG sind britische Zweitmarktlebensversicherungspolicen. Im Zuge der Finanzkrise 2008 hatten i.ü. viele Lebensversicherungsfonds nicht nur unerhebliche Einbußen hinzunehmen, weil Überschussbeteiligungen und Schlussgewinnanteile aus britischen Lebensversicherungspolicen nicht wie ursprünglich erwartet ausfielen. In der Zuge des Schlichtungsverfahrens stellte der Ombudsmann fest, dass der Vertriebsgesellschaft als Provision 11,43 % der Beteiligungssumme zugeflossen sind. Die Provision in ihrer Höhe wurde allerdings bei Vermittlung des Lebensversicherungsfonds nicht mitgeteilt. Auch ergab sich die Provision in ihrer konkreten Höhe nicht aus der zugrunde liegenden Dokumentenlage. Die Bank hatte es zudem versäumt darauf hinzuweisen, dass sie an der Fondsvermittlung ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse habe. Die Empfehlung des Ombudsmanns an die Bank lautete, die Bank solle das Geschäft rückabwickeln und die Anlagesumme ihrer Kundin zurückerstatten.



Rechtsanwalt Renner äußerte sich dazu: „Im Lichte der aktuellen anlegerfreundlichen Rechtsprechung in Zusammenhängen mit kick-back-Zahlungen ist die Empfehlung des Ombudsmann nur allzu konsequent. Das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann bietet eine rasche und vor allem kostengünstige Möglichkeit der Streitbeilegung für geschädigte Anleger."

Rechtsanwalt Renner vertritt geschädigte Anleger in Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken.

vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/PRORENDITA_4_1.html

Der Initiator des Fonds PRORENDITA 4 GmbH & Co. KG ist das Emissionshaus Ideenkapital. Dabei handelt es sich um eine Tochter des ERGO-Versicherungskonzerns. Die Ideenkapital platzierte am deutschen Beteiligungsmarkt in den Jahre 2004 bis 2011 u.a. mehrere PRORENDITA-Fonds bei einem Gesamtvolumen von EUR 2,9 Milliarden, wir berichteten hierzu in der Vergangenheit.

Autor und Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -

Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind Rechtsfragen geschlossener Fonds. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und beraten worden ist. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Insbesondere stehen Schadensersatzansprüche infrage, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen worden ist. Gegen vermittelnde Banken können grundsätzlich Schadensersatzansprüche gerichtet werden, wenn durch die vermittelnde Bank nicht offensichtliche Innenprovisionen (sogenannte kick-back-Zahlungen) verschwiegen worden sind. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten.

Die Emission der PRORENDITA 4 GmbH &. Co. KG erfolgte 2006. Der Investitionsgegenstand ist eine 100 %-Beteiligung an der PRORENDITA FOUR Limited Partnership mit Sitz in Großbritannien. Ihrerseits Investitionsgegenstand ist ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen. Das Investitionsvolumen bei Platzierung betrug EUR 16.785.000,00. Die Zeichner der PRORENDITA 4 GmbH & Co. KG haben sich unternehmerisch beteiligt. Damit sind konzeptionell zum einen Chancen, aber auch Verlustrisiken verbunden.

In kanzleibekannten Fällen haben Anleger auf eine Vermittlung und Beratung von Banken, so z.B. die Commerzbank, und Sparkassen gezeichnet. Jüngere gerichtliche Entscheidungen, u.a. auch in Zuzsammenhängen einer Beteiligung an der PRORENDITA 5 GmbH & Co. KG -wir berichteten am 24.10.2012-, haben uns bestätigt, dass Banken verpflichtet sind, auf nicht ersichtliche Innenprovisionen, sogenannte kick-back-Zahlungen, hinzuweisen. Erfolgte das nicht, stehen Schadensersatzansprüche gegen die Bank infrage. Schadensersatzansprüche haben die Rechtsfolge, dass ein Anleger so zu stellen ist, als wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Also hat die Bank rückabzuwickeln und dem Anleger grundsätzlich sein eingesetzes Kapital zurückzuzahlen, wenn übrige Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In jedem Fall ist eine individuelle anwaltliche Beratung anzuraten, wenn auf Innenprovisionen nicht hingewiesen wurde.

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