(openPR) Nachdem das ArbG Nürnberg gestern seinen Beschluss im Lokführer-Streik verkündet hat, wurde dieser durch die marktmächtige Bahn nachhaltig begrüßt, während demgegenüber die kampfbereite Gewerkschaft GDL ankündigte, notfalls auch bis vor dem Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.
Bei Arbeits- und Staatsrechtsexperten allerdings herrscht Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit eines Streiks bei den Lokführern der Deutschen Bahn. Während der Tübinger Arbeitsrechtlers Hermann Reichold das Verbot des Streiks durch das Nürnberger Arbeitsgericht als „fragwürdig“ bezeichnete, kam Zustimmung vom Mainzer Staatsrechtlers Friedhelm Hufen. Seiner Meinung nach ist der von der Gewerkschaft GDL angestrebte Arbeitskampf unverhältnismäßig, da die Möglichkeiten von Tarifgesprächen noch nicht ausgereizt worden seien (Quelle: Welt online v. 08.08.07 >>> http://www.welt.de/wirtschaft/article1090641/Lokfuehrer_schimpfen_ueber_Prozesshanselei.html)
In der Tat dürfte das Streikverbot nicht nur „fragwürdig“, sondern verfassungswidrig sein. Ein Blick in das richterrechtlich geprägte Arbeitskampfrecht der Bundesrepublik sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass hohe Hürden bei einem Streikverbot zu überwinden sind. Dies gilt auch mit Blick auf die Unannehmlichkeiten und damit Beeinträchtigungen des Personenbeförderungsverkehrs als auch für die wirtschaftlichen Folgen eines Streiks, mal ganz abgesehen davon, dass Zweifel daran bestehen, ob die Deutsche Bahn als ein Betrieb der Daseinsvorsorge zu qualifizieren sei, wie der Mainzer Staatsrechtler Hufen glaubt, mutmaßen zu müssen. Es sei daran erinnert, dass das Streikrecht im Kern darüber hinaus notstandsverfassungsfest ist und dies allein belegt die hohe Bedeutung des Grundrechts der Arbeitskampffreiheit des Art. 9 III Grundgesetz. Das ArbG Nürnberg hat in seinem Beschluss dieses zentrale Grundrecht der Arbeitnehmerkoalition suspendiert und zunächst auf das Ende der Reisezeit „vertagt“. Hier wird einer Gewerkschaft – wenn auch zeitlich beschränkt – der Grundrechtsschutz beschnitten, denn dass hier der beabsichtigte Streik existenzvernichtend sei und die Volkswirtschaft nachhaltig geschädigt werde, ist eine bloße Vermutung, die im Übrigen nicht zu befürchten ansteht. Sollte dieses Argument allerdings durchgreifend sein, kann die GDL ihre Streikambitionen vollständig vergessen, denn dass wirtschaftliche Argument wird auch über das Ende der Ferien- und Reisezeit hinaus einschlägig sein, zumal hier zunächst beabsichtigt war, im Güterverkehr zu streiken.













