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EFTA-Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols

22.05.200716:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: EFTA-Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (www.wettrecht.de)
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (www.wettrecht.de)

(openPR) Der EFTA-Gerichthof in Luxemburg, das Pendant zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die drei EFTA-Staaten, wird seine Ladbrokes-Entscheidung (Rechtssache E-3/06) am 30. Mai 2007 um 15.00 Uhr verkünden. Darauf weist die auf Glücksspiel- und Wettrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE hin. Von diesem Urteil ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Martin Arendts ein wichtiger Impuls für die laufenden Glücksspiel- und Sportwetten-Vorlageverfahren vor dem EuGH und die bevorstehenden Vertragsverletzungeverfahren zu erwarten.



Ausgangsverfahren ist die Klage des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien. Das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) legte fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen dem EFTA-Gerichthof vor:

1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?

2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?

3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmten Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?

4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?

5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?

Die erhebliche Bedeutung, die dem Ausgang des Verfahrens beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht haben. So haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen die Regierungen von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Slowenien sowie den Niederlanden schriftsätzlich Stellung genommen.

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