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Vorsicht bei Sanierungsverhandlungen für geschlossene Immobilienfonds

Bild: Vorsicht bei Sanierungsverhandlungen für geschlossene Immobilienfonds

(openPR) Bei vielen – meist notleidenden – Kapitalanlagen in der Form des geschlossenen Immobilienfonds führen die Verantwortlichen derzeit Verhandlungen mit den Gläubigerbanken und ihren Anlegern. Gerade zum jetzigen Zeitpunkt drängen viele Banken auf einen schnellen Ausgleich der Verbindlichkeiten. Das kann z. B. an einem erhöhten Rückstand der Annuitäten liegen oder an einem Wechsel in der Führung der Bank. Zuletzt haben auch viele Gesellschafter von der Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des finanziellen Wagnisses Gebrauch gemacht, indem sie ihren Anwalt damit beauftragt haben, sich der Sache anzunehmen. Die Geschäftsführung einiger Fonds drängt dementsprechend auf eine zügige "Sanierung" der Fondsgesellschaft.
Im Regelfall sind diese Fonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft oder der offenen Handelsgesellschaft organisiert.
Gerade bei Gesellschaften, die eine weitläufige persönliche Haftung der Gesellschafter vorsehen, sollten die Anleger diese Vereinbarungen genau prüfen lassen, bevor eine Entscheidung erfolgt. Nicht selten verlangt die Gesellschaft eine Sonderzahlung auf ihr Gemeinschaftskonto. Hier sollten Anleger höchste Vorsicht walten lassen. Liegt etwa eine Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft gegenüber der finanzierenden Bank vor, ist diese nicht ohne weiteres verpflichtet, die Zahlung auf das Gesellschaftskonto als Tilgung der individuellen Schuld zu akzeptieren. Zudem droht in einem solchen Fall die Vermischung von Einzahlungen der Gesellschafter.
Im ungünstigsten Fall wird die Forderung der Bank nicht oder nicht vollständig von der GbR getilgt, so dass sich die Bank dann an den Gesellschafter wendet, der entsprechend haftet, obwohl er seinen Beitrag erbracht hat. Deshalb sollten gerade Sanierungslösungen genau anwaltlich geprüft werden, um etwaige Doppelzahlungen des Gesellschafters zu vermeiden. Anleger, denen derartige Sanierungsmodelle vorgestellt werden, sollten daher ihren Fall vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung anwaltlich prüfen lassen. Ein Anwalt der Gesellschaft wird im Regelfall primär die Interessen der Gesellschaft verfolgen und erst sekundär die Interessen der Gesellschafter. Deswegen sollte ein von der Gesellschaft unabhängiger Rechtsrat eingeholt werden.

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