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RP Global Real Estate: Anleger können von Rechtsprechung des BGH profitieren

Bild: RP Global Real Estate: Anleger können von Rechtsprechung des BGH profitieren
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.

(openPR) Banken müssen über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Das entschied der BGH am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.). „Auch Anleger des Dachfonds RP Global Real Estate könnten von dieser Rechtsprechung profitieren und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen“, sagt der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner.



Zwar hat der BGH zur Aufklärungspflicht der Banken zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds entschieden, doch die Argumentation lasse sich auch auf Dachfonds, die überwiegend in offene Immobilienfonds investieren, übertragen, so Rechtsanwalt Sochurek.

Der RP Global Real Estate wurde im Mai 2007 angelegt und investierte u.a. in offene Immobilienfonds. Dadurch blieb auch er von der Krise vieler offener Immobilienfonds nicht verschont. Als viele von ihnen schlossen und zum Teil abgewickelt werden, wurde auch die wirtschaftliche Situation für den Dachfonds immer schwieriger. Im März 2011 setzte schließlich auch der RP Global Real Estate die Rücknahme der Anteilsscheine aus und wurde bis auf weiteres geschlossen. „Dachfonds wie der RP Global Real Estate und offene Immobilienfonds ähneln sich stark in ihrer Funktionsweise. Beide haben die Möglichkeit, die Ausgabe und Rücknahme der Anteile auszusetzen. Für die Anleger bedeutet dies in beiden Fällen, dass sie nicht frei über ihr Geld verfügen können. Daher müsste die BGH-Rechtsprechung auch beim RP Global Real Estate Anwendung finden“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek.

Der BGH hatte am 29. April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein Liquiditätsrisiko dar. Die Beratungspflicht der Banken gelte unabhängig davon, ob die Schließung bereits absehbar war oder nicht und lässt sich auch auf Verträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden, anwenden. „Das gleiche Liquiditätsrisiko tragen auch die Anleger des RP Global Real Estate. Von daher hätten auch sie über das Schließungsrisiko und natürlich auch alle anderen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen“, so Sochurek. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen seien durch die Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen, auch wenn immer im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen habe.

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/schadensersatz-bei-kapitalanlagen/

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