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Morgan Stanley P2 Value: BGH spricht Anlegern Schadensersatz zu

Bild: Morgan Stanley P2 Value: BGH spricht Anlegern Schadensersatz zu
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.

(openPR) Die Hiobsbotschaft erreichte die Anleger des Morgan Stanley P2 Value im Oktober 2010: Der offene Immobilienfonds wird aufgelöst. Seit Ende April 2014 können sich die Anleger verstärkt Hoffnung auf Schadensersatz machen. Denn der Bundesgerichtshof entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen müssen. Sonst machen sie sich schadensersatzpflichtig. Anleger des Morgan Stanley P2 Value hatten bis vor den BGH geklagt – mit Erfolg.



Der offene Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value wurde im November 2005 aufgelegt. Wie viele andere offene Immobilienfonds auch geriet der Morgan Stanley P2 Value im Zuge der Finanzkrise in Schwierigkeiten und setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteilsscheine aus. Zwei Jahre später gab das Fondsmanagement bekannt, dass der Fonds nicht wieder öffnen wird. Seitdem wird er abgewickelt. Die Anleger erhalten während der Abwicklungsphase turnusmäßig Ausschüttungen, die sich in erster Linie nach dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richten. Dabei müssen sie in der Regel Verluste in Kauf nehmen.

Nach der Rechtsprechung des BGH können sich nun etliche Anleger des Morgan Stanley P2 Value wieder Hoffnung auf Schadensersatz machen. Der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner: „Erfahrungsgemäß haben die vermittelnden Banken häufig nicht auf die Risiken eines offenen Immobilienfonds hingewiesen. Zu diesen Risiken gehört auch, dass der Fonds die Rücknahme der Anteile aussetzen kann und die Anleger in dieser Zeit nicht über ihr Geld verfügen können. Daher hätten sie nach Ansicht des BGH auch zwingend und ungefragt über dieses Schließungsrisiko aufgeklärt werden müssen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.“ Die Karlsruher Richter betonten zudem, dass die Beratungspflicht der Banken unabhängig davon bestehe, ob die Schließung eines offenen Immobilienfonds bereits absehbar war. Zudem lässt sich die Rechtsprechung auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwenden.

„Die Chancen auf Schadensersatz sind für die betroffenen Anleger durch die Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen. Natürlich muss aber immer im Einzelfall geklärt werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek.

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.


Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/schadensersatz-bei-kapitalanlagen/

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