(openPR) Den neuesten Pressemeldungen zufolge müssen Anleger der von der Deutschen Bank- Tochter Deutsche Immobilien Leasing (D.I.L.) aufgelegten Windkraftfonds Wiesmoor und Heede darum bangen, einschneidende Verluste in Bezug auf ihre Kapitalanlage hinnehmen zu müssen.
Die wirtschaftliche wie rechtliche Konstruktion der Fonds scheint unter folgenden Gesichtspunkten ins Wanken geraten zu sein:
Zum einen konnten für die prognostizierten Erträge zugrunde gelegten Windstärken in den letzten Jahren für die Gebietsflächen in Deutschland nicht erreicht werden. Sie liegen deutlich um rund 20 % hinter den langjährigen Durchschnittswerten zurück. Zum anderen droht das steuerliche Konzept zu scheitern. Die Finanzbehörden sind nicht bereit, die in den Jahren 2000-2002 angemeldeten Verluste der Gesellschaften anzuerkennen. Argumentiert wird damit, bei den Beteiligungen handele es sich um klassische Verlustzuweisungsgesellschaften. Die Geschäftsführung der Deutsche Immobilien Leasing bemüht sich derzeit, einen Schaden abzuwenden und hat Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt. Nunmehr bleibt zunächst abzuklären, ob ein Großteil der Anleger durch den Vertrieb ausschließlich mit dem Versprechen über steuerliche Vorteile geworben wurde.
Welchen Nutzen der einzelne Anleger aus seinen Beteiligungen an den beiden Windkraftfonds letztendlich zieht, bleibt demnach ungewiss. Im Ergebnis liegen die tatsächlichen Ausschüttungen hinter den erwarteten Werten deutlich zurück. Die Soll- Vorgaben wurden bisher nur in den Anfangsjahren 2002 und 2003 erreicht. Seit 2005 scheint es gar keine Ausschüttungen mehr gegeben zu haben. Die Renditeerwartung von Anlegern, dürfte demnach enttäuscht worden sein. Fraglich ist ohnehin, ob den erhaltenen Ausschüttungen überhaupt erwirtschaftete Gewinne der Windkraftfonds gegenüberstehen oder diese nicht aus dem Eigenkapital der Gesellschaften stammen. In einem solchen Fall wäre Vorsicht geboten: Bei einer Rückgewähr der eingebrachten Kommanditisteneinlage gilt diese nach handelrechtlichen Vorschriften den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber als nicht geleistet. Im Insolvenzfall kommt es daher nicht selten vor, dass der Insolvenzverwalter die aus dem Eigenkapital an die Anleger ausgeschütteten Beträge wieder zurückbezahlt werden müssen.
Aus diesem Grund ist es angezeigt, möglichst frühzeitig fachmännischen Rat einzuholen und seine Beteiligung durch einen auf dem Gebiet des Kapitalrechts tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.