(openPR) Berlin, 28. Oktober 2026. Der Bundestag hat die geplante Modernisierung des Genossenschaftsrechts in erster Beratung behandelt. Der Regierungsentwurf sieht schnellere Eintragungen, mehr digitale Abläufe und Änderungen bei Mitgliedschaft sowie Leitungsorganisation vor.
Gesetzentwurf wird im Rechtsausschuss beraten
Die erste Beratung des Regierungsentwurfs zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform fand am 14. Oktober 2026 statt. Nach der 30-minütigen Aussprache überwies der Bundestag den Entwurf auf Bundestagsdrucksache 21/8410 an den federführenden Rechtsausschuss. Eine abschließende parlamentarische Entscheidung steht noch aus, sodass sich einzelne Regelungen im weiteren Verfahren ändern können.
Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der Beschleunigung von Gründungen. Registergerichte sollen neu gegründete Genossenschaften grundsätzlich innerhalb von 20 Werktagen eintragen, sofern ihnen alle erforderlichen Gründungsunterlagen vollständig vorliegen. Die Frist betrifft damit ausschließlich den Zeitraum zwischen dem vollständigen Eingang der Dokumente und der Eintragung durch das Registergericht.
Daneben sollen digitale Kommunikations- und Verwaltungsprozesse stärker im Genossenschaftsrecht abgebildet werden. Der Regierungsentwurf erwartet für die Wirtschaft eine jährliche Entlastung von rund 536.000 Euro, die vollständig aus geringeren Bürokratiekosten bei Informationspflichten resultieren soll. Das Vorhaben knüpft an einen Entwurf aus der vorangegangenen Legislaturperiode an, dessen parlamentarische Behandlung nicht abgeschlossen wurde.
Neue Grenzen für Mitglieder und Vorstand
Die Reform soll auch die Zusammensetzung von Genossenschaften verändern. Zwar bleibt es bei einer Mindestzahl von drei Mitgliedern, doch sollen juristische Personen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mitgezählt werden, wenn bei ihrer Vertretung Identitäten bestehen. Maßgeblich wären die im Gesetz festgelegten Anforderungen an die jeweiligen Vertretungsverhältnisse.
Für investierende Mitglieder sieht der Entwurf eine zahlenmäßige Obergrenze von 50 Prozent aller Mitglieder vor. Diese Grenze bezieht sich auf die Anzahl der Mitglieder und nicht auf den Umfang ihrer Beteiligungen. Zudem soll eine in der Satzung bestimmte Weisungsbindung des Vorstands künftig bei Genossenschaften mit bis zu 150 Mitgliedern möglich sein; bislang liegt die Schwelle bei 20 Mitgliedern.
Auch zeitweise Ausfälle innerhalb des Vorstands werden aufgegriffen. Vorgesehen sind Regelungen, nach denen die Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit ruhen kann. Für diesen Zeitraum soll der Aufsichtsrat ein stellvertretendes Vorstandsmitglied bestellen können.
- Bei Mutterschutz soll ein Ruhen der Vorstandstätigkeit ermöglicht werden.
- Elternzeit und pflegebedingte Unterbrechungen sollen ebenfalls erfasst sein.
- Die Bestimmungen sollen auch für krankheitsbedingte Ausfallzeiten gelten.
- Nach dem Tod eines Vorstandsmitglieds soll die vorgeschriebene Vorstandszahl höchstens sechs Monate unterschritten werden dürfen.
Betroffene sollten weitere Beratung verfolgen
Für bestehende und geplante Genossenschaften können die Änderungen Auswirkungen auf Satzungen, Mitgliederstrukturen und die Organisation des Vorstands haben. Investoren müssen insbesondere die vorgesehene Obergrenze für investierende Mitglieder beachten. Gründer können von der beschleunigten Registereintragung profitieren, wenn sämtliche Unterlagen vollständig eingereicht werden.
„Der Regierungsentwurf betrifft zentrale Strukturen von Genossenschaften und kann deshalb sowohl für Unternehmen als auch für Investoren praktische Bedeutung gewinnen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, sollten Betroffene den endgültigen Inhalt abwarten und bestehende Gestaltungen anschließend anhand der beschlossenen Regelungen prüfen.“
Genossenschaften und Beteiligte können bereits jetzt feststellen, welche Satzungsbestimmungen, Vertretungsverhältnisse und Leitungsstrukturen von den geplanten Änderungen berührt wären. Konkrete Anpassungen sollten jedoch erst auf Grundlage des verabschiedeten Gesetzes und des jeweiligen Sachverhalts beurteilt werden. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und weitere Beteiligte zu den damit verbundenen Fragen des Gesellschaftsrechts.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/reform-des-genossenschaftsrechts-im-bundestag-beraten/

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