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BaFin prüft Prospektpflicht bei Aktienangebot

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 27. Oktober 2026. Die BaFin hat einen hinreichend begründeten Verdacht wegen eines möglicherweise prospektpflichtigen Aktienangebots veröffentlicht. Eine abschließende Feststellung zu einem Verstoß ist damit nicht verbunden.

Verdacht betrifft öffentlich angebotenes Wertpapier

Nach der Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Oktober 2026 soll die Federli Informatik GmbH in Deutschland Namensaktien der Federli Informatik AG öffentlich anbieten, ohne zuvor einen erforderlichen Wertpapierprospekt veröffentlicht zu haben. Anhaltspunkte für eine gesetzliche Ausnahme von der Prospektpflicht seien nach Einschätzung der Behörde nicht erkennbar. Ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, ist bislang weder behördlich noch gerichtlich abschließend entschieden.

Die Veröffentlichung der BaFin enthält keine Aussage darüber, dass die Aktien wertlos seien oder ein Betrug vorliege. Ebenso wenig handelt es sich um die Feststellung einer rechtskräftigen Verurteilung. Bis zur endgültigen Klärung gilt die Unschuldsvermutung.

Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung sieht grundsätzlich vor, dass Wertpapiere in Deutschland erst nach Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden dürfen. Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme erfüllt sind. Die behördliche Mitteilung bezieht sich ausschließlich auf den Verdacht, dass diese Vorgaben bei dem genannten Angebot nicht eingehalten worden sein könnten.

BaFin-Billigung ist keine Bewertung der Anlage

Bei der Billigung untersucht die BaFin einen Wertpapierprospekt anhand gesetzlich festgelegter Kriterien. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Punkte:

  • Aufnahme der vorgeschriebenen Mindestangaben,
  • verständliche Darstellung der enthaltenen Informationen,
  • Kohärenz und Widerspruchsfreiheit des Prospektinhalts.

Eine Prospektbilligung bestätigt dagegen nicht die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Angaben. Die Behörde beurteilt in diesem Verfahren weder die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots noch die Zuverlässigkeit des Emittenten. Anleger müssen Chancen und Risiken einer Investition deshalb unabhängig von der formalen Billigung bewerten.

„Für Unternehmen verdeutlicht der Vorgang, dass die Prospektpflicht bereits vor Beginn eines öffentlichen Wertpapierangebots sorgfältig geklärt werden muss“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Investoren sollten zugleich beachten, dass ein gebilligter Prospekt keine behördliche Empfehlung und keine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anlage darstellt.“

Haftung und mögliche Folgen sorgfältig prüfen

Das Wertpapierprospektgesetz unterscheidet zwischen der Nichtveröffentlichung eines erforderlichen Prospekts und fehlerhaften Angaben in einem veröffentlichten Dokument. Anbieter und Emittenten können nach § 14 WpPG für einen pflichtwidrig fehlenden Prospekt verantwortlich sein. Die Haftung für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben richtet sich hingegen nach §§ 9 und 10 WpPG und betrifft die gesetzlich bestimmten Prospektverantwortlichen.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres geahndet werden. Daneben kann die Geldbuße bis zum Doppelten des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils reichen. Diese Sanktionsrahmen besagen jedoch nicht, dass im konkreten Fall eine Pflichtverletzung festgestellt oder eine Geldbuße verhängt wird.

Anleger können in der Prospektdatenbank der BaFin feststellen, ob für ein Angebot ein gebilligter Prospekt hinterlegt wurde. Betroffene sollten Vertragsunterlagen, Korrespondenz, Zahlungsbelege und Angaben zu den beteiligten Kommunikationspartnern sichern, damit der individuelle Sachverhalt geprüft werden kann. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen der Prospektpflicht, möglicher Verantwortlichkeit und denkbarer Anlegeransprüche.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bafin-verdacht-zur-prospektpflicht-bei-federli-aktien/

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