(openPR) Köln, 28. Oktober 2026. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat Nexura VG das öffentliche Angebot von Aktien der GoldRock Industries Ltd. in Deutschland untersagt. Die sofort vollziehbare Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.
Fehlender Wertpapierprospekt führt zur Untersagung
Die BaFin erließ die Untersagung am 23. Oktober 2026 und informierte darüber am 28. Oktober 2026. Zur Begründung führt sie an, dass kein von ihr gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht worden sei, der die notwendigen Angaben nach dem Wertpapierprospektgesetz und der EU-Prospektverordnung enthalte. Über den endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist wegen der fehlenden Bestandskraft noch nicht entschieden.
Bereits am 16. September 2026 hatte die Behörde mitgeteilt, es bestünden Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot der betreffenden Aktien ohne den erforderlichen Prospekt. Mit der aktuellen Entscheidung liegt nun eine konkrete aufsichtsrechtliche Maßnahme vor. Angaben zur Zahl möglicher Anleger, zum Investitionsvolumen oder zu den Konditionen des Angebots enthält die Veröffentlichung nicht. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der GoldRock Industries Ltd. werden darin nicht bewertet.
Nach Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung dürfen Wertpapiere grundsätzlich erst öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Der Prospekt soll Anlegern wesentliche Informationen zum Emittenten, zum Wertpapier und zum Angebot vermitteln. Die Billigung durch die BaFin ist jedoch weder eine Empfehlung noch eine Bestätigung der Sicherheit oder Werthaltigkeit einer Kapitalanlage.
Mögliche Folgen für Anbieter und Anleger
Im Billigungsverfahren kontrolliert die BaFin insbesondere, ob die gesetzlichen Mindestangaben vorhanden und die Darstellungen verständlich sowie widerspruchsfrei sind. Nicht geprüft werden die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Angaben, die Seriosität des Emittenten oder die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten des Produkts. Anleger sollten eine Prospektbilligung deshalb nicht mit einer umfassenden Qualitätsprüfung gleichsetzen.
Das Wertpapierprospektgesetz sieht verschiedene Haftungsregelungen vor. Eine Verantwortlichkeit wegen der pflichtwidrigen Nichtveröffentlichung eines erforderlichen Prospekts kann sich aus § 14 WpPG ergeben; für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben kommen §§ 9 und 10 WpPG in Betracht. Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, richtet sich nach den konkreten Vertragsunterlagen, dem Ablauf des Angebots und den gesetzlichen Voraussetzungen. Die BaFin-Mitteilung enthält keine Aussage, dass zivilrechtliche Ansprüche bereits gerichtlich festgestellt wurden.
„Die Untersagung zeigt, welche Bedeutung die Prospektpflicht für öffentliche Wertpapierangebote hat“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten getrennt prüfen, welche aufsichtsrechtlichen Folgen bestehen und ob sich aus dem jeweiligen Sachverhalt zivilrechtliche Ansprüche ergeben können.“
Unterlagen und Angebotsumstände sorgfältig prüfen
Die luxemburgische Finanzaufsicht CSSF warnt ebenfalls vor Nexura VG. Nach ihrer Veröffentlichung wird das Unternehmen nicht von ihr beaufsichtigt und besitzt keine Zulassung, Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in Luxemburg oder von dort aus anzubieten. Die CSSF bewertet die unter diesem Namen ausgeübten Aktivitäten als unerlaubt.
Für Betroffene können insbesondere folgende Punkte relevant sein:
- ob ein gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde oder eine gesetzliche Ausnahme eingreift,
- welche Informationen vor Vertragsschluss bereitgestellt wurden,
- wer als Anbieter, Emittent oder Vertragspartner aufgetreten ist,
- welche Zahlungen, Kommunikationsdaten und Vertragsunterlagen dokumentiert sind.
Anleger können in der Prospektdatenbank der BaFin prüfen, ob ein gebilligter Prospekt hinterlegt wurde. Unternehmen und Investoren sollten die Umstände des jeweiligen Angebots sowie vorhandene Unterlagen einzelfallbezogen bewerten lassen. MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Fragen des Kapitalmarktrechts und zu möglichen Folgen prospektrechtlicher Verstöße.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bafin-untersagt-aktienangebot-der-nexura-vg-in-deutschland/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.
















