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Prospekt- und Erlaubnispflicht für Investmentclubs

Bild: Prospekt- und Erlaubnispflicht für Investmentclubs

(openPR) Besonders in Zeiten turbulenter Börsen wie diesen sind Anleger verstärkt auf der Suche nach einer aktiv gemanagten Wertpapieranlage. Eine Möglichkeit hierfür sehen diese immer mehr in privaten, häufig in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Aktienclubs bzw. Investmentclubs.



Derzeit ist aber auch festzustellen, dass die Rufe nach einer stärkeren Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsbranche immer lauter werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit Investmentclubs überhaupt einer aufsichtsrechtlichen Reglementierung unterworfen sind und welcher Gestalt diese konkret ist.

Noch relativ einfach zu beantworten ist die Frage danach, ob ein Investmentclub verpflichtet ist, einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu gestattenden Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Nach ständiger Verwaltungspraxis der BaFin unterfallen Investmentclubs in der Rechtsform der GbR grundsätzlich der Prospektpflicht gemäß § 8 f Verkaufsprospektgesetz. Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen nur unter den in § 8 f Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz genannten Bedingungen. Der Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Geldbuße bedroht.

Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob die Geschäftsführung des Investmentclubs eine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) benötigt.

Die BaFin vertritt hierzu zumindest seit einigen Jahren eine strenge Auffassung. Im Jahr 2003 konkretisierte sie die Anforderungen und statuierte hinsichtlich der Erlaubnispflicht für Investmentclubs in der Rechtsform der GbR bzw. ihrer Geschäftsführung durchaus niedrige Schwellenkriterien.

Danach ist die Verwaltung eines in Finanzinstrumenten angelegten Vermögens von in der Rechtsform der GbR organisierten Investmentclubs durch die jeweilige Geschäftsführung mit Entscheidungsspielraum grundsätzlich als nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung, nämlich als Finanzportfolioverwaltung i. S. v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG einzustufen. Die Geschäftsführung von Investmentclubs, die die Finanzdienstleistung gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf daher der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der BaFin zumindest dann gegeben, wenn die Geschäftsführung des Investmentclubs für die Verwaltung des Clubvermögens eine Vergütung erhält, die Anzahl der Mitglieder des Investmentclubs die Zahl 50 überschreitet und/oder die Summe der von allen Mitgliedern eingezahlten und von der Geschäftsführung verwalteten Gelder EUR 500.000,00 übersteigt.

Diese verschärfte Verwaltungspraxis der BaFin veranlasste eine Vielzahl bereits bestehender oder Gründer neuer Investmentclubs, die Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung der Wertpapierdepots der Clubs, vollständig auszulagern, in dem sie hiermit einen externen Finanzdienstleister beauftragten, welcher über die erforderliche Erlaubnis gem. § 32 KWG verfügte. Der Geschäftsführung verblieb damit nur noch die organisatorische Verwaltung des jeweiligen Clubs. Man ging davon aus, dass mit dieser Gestaltung die Geschäftsführung des Investmentclubs einer Genehmigung nach § 32 KWG nicht mehr bedurfte und dies insbesondere auch dann nicht, wenn die von der BaFin statuierten Schwellenwerte hinsichtlich Mitgliederanzahl und verwaltetem Vermögens überschritten wurden.

Allerdings hat sich herausgestellt, dass die BaFin auch dann von einer Erlaubnispflicht der Geschäftsführung des Investmentclubs ausgeht, wenn die Finanzportfolioverwaltung einem konzessionierten Finanzdienstleister übertragen wurde und die genannten Schwellenwerte überschritten sind. Dies bedeutet, dass die Auslagerung der Finanzportfolioverwaltung nach Auffassung der BaFin grundsätzlich nichts daran ändert, dass die Geschäftsführung des Investmentclubs einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedarf, sofern die genannten Schwellenwerte überschritten sind. Folglich dürfte derzeit wohl eine erhebliche Zahl von Investmentclubs existieren, deren jeweilige Geschäftsführung nach Auffassung der BaFin Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG erbringt.

Zwar ist diese Rechtsauffassung der BaFin aus unserer Sicht nur schwer nachvollziehbar. Sie bedeutet aber dringenden Handlungsbedarf für solche Investmentclubs, welche die genannten Schwellenwerte bereits überschritten haben und auch solche, welche diese Schwellenwerte in Kürze überschreiten werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis gem. § 32 KWG eine Straftat darstellt und mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

Angesichts der beschränkten Personalressourcen der BaFin im Anwendungsbereich des § 32 KWG ist zwar nicht davon auszugehen, dass die Bundesanstalt gezielt Investmentclubs aufspürt, deren Geschäftsführung ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG agiert. Sobald aber entsprechende Anhaltspunkte der betreffenden Abteilung der BaFin zur Kenntnis gelangen (z. B. durch eine Kontrollmitteilung der für Verkaufsprospekte zuständigen Fachabteilung), wird diesen grundsätzlich auch nachgegangen, was zu schwerwiegenden Konsequenzen führen kann, angefangen von der Strafverfolgung der Verantwortlichen bis hin zur Anordnung der Abwicklung des Investmentclubs.

Damit aber nicht genug. Es bestehen Anzeichen dafür, dass die BaFin ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Erlaubnispflicht von Investmentclubs für die Zukunft abändern wird. So ist der Homepage der BaFin (www.bafin.de) aktuell zu entnehmen, dass die Hinweise für Investmentclubs in der Rechtsform der GbR im Hinblick auf den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung i. S. v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG derzeit überarbeitet werden. Erfahrungsgemäß ist dabei nicht mit einer Lockerung der Anforderungen, sondern vielmehr mit einer weiteren Einschränkung der erlaubnisfreien Tätigkeit der Geschäftsführung eines Investmentclubs zu rechnen.

Ungeachtet des aktuellen Handlungsbedarfs für Investmentclubs, deren Geschäftsführung nach der derzeitigen Verwaltungspraxis der BaFin Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, bleibt also abzuwarten, ob und in wieweit erweiterte Anforderungen an die erlaubnisfreie Tätigkeit von Investmentclubs gestellt werden.

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