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Kartenlegen ist keine Straßenkunst

25.11.201914:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kartenlegen ist keine Straßenkunst
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 09.10.2019 zum Aktenzeichen 4 K 4965/18 entschieden, dass die Stadt Freiburg das Tarotkartenlegen auf den Straßen der Innenstadt verbieten durfte.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.11.2019 ergibt sich:

Der Kläger hatte – zunächst an einem tragbaren Stand – in der Freiburger Innenstadt regelmäßig Tarotkarten gelegt, ohne hierfür eine Erlaubnis beantragt zu haben. Er gab an, er helfe interessierten Passanten mit den Karten, ihre eigene Intuition sprechen zu lassen. Er zelebriere das Kartenlegen und lasse in seinem langen schwarzen Mantel an seinem Klapptisch mit zwei Hockern eine Schauspielatmosphäre entstehen. Die Stadt untersagte ihm seine Wahrsagertätigkeit.

Das VG Freiburg hält dies für rechtmäßig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Tarotkartenlegen auf öffentlichen Straßen in Freiburg ohne Erlaubnis nicht zulässig. Das Kartenlegen gehöre nicht zum – erlaubnisfreien – Gemeingebrauch der Straße, deren Hauptzweck in der Fortbewegung liege. Auch sei der Kläger nicht nach dem Merkblatt der Stadt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen von der Erlaubnispflicht freigestellt. Dabei ließ das Verwaltungsgericht im Ergebnis offen, ob die Wahrsagertätigkeit in der konkreten Form, wie sie der Kläger anbietet, von der Kunstfreiheit nach dem Grundgesetz geschützt ist. Das Tarotkartenlegen falle jedenfalls nicht unter die im Merkblatt freigestellte Straßenkunst.

Bei Straßenkunst stehe eine besondere Wechselbeziehung zwischen dem künstlerischen Schaffen und der Öffentlichkeit im Vordergrund. Die Bedeutung von Publikum könne sich dazu aus dem Zuschauen oder einer aktiven Beteiligung ergeben. Die reine Gewinnung neuer Kunden oder die Sichtbarkeit einer Tätigkeit als solche, die der Kläger betone, sei nicht ausreichend. Das Tarotkartenlegen erstrebe die Herstellung einer Beziehung zum jeweiligen Kunden, bei der die Beobachtung oder Teilnahme der Öffentlichkeit im Grundsatz sogar störend sei.
Überdies habe die Stadt mit ihrem Merkblatt nicht jegliche Straßenkunst von einer Erlaubnispflicht freigestellt, sondern nur darstellende Kunst, die von Passanten eher beiläufig – im Vorübergehen oder kurze Zeit stehenbleibend – angeschaut werden könne. Das Kartenlegen dauere aber bis zu einer Stunde pro Person und solle vom Publikum vor allem deshalb wahrgenommen werden, um weitere Kunden zu werben.

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