openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung

(openPR) Am 22. Mai 2007 ist die neue Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) in Kraft getreten. Dies führt in Verbindung mit dem § 34 d Gewerbeordnung (GewO) zu grundlegenden Rechtsänderungen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater.



Nunmehr brauchen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die gewerbsmäßig tätig sind, eine Berufserlaubnis und sie werden in einem elektronischen Register geführt. Dieses Register wird beim DIHK eingerichtet und von den IHKs geführt. Es kann unter der Internetadresse: http://www.vermittlerregister.org eingesehen werden.

Entstehung der VersVermV

Gemäß der Richtlinie 2002/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet die Tätigkeiten der Versicherungsvermittler unter eine Erlaubnis zu stellen. In der Richtlinie wurden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung festgelegt. Die VersVermV ist die Umsetzung dieser Verpflichtung.

Laut der Richtlinie 2002/92/EG sollen die Vorschriften zur Vollendung des Binnenmarktes der Finanzdienstleistungen und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes auf diesem Gebiet beitragen.

Arten von Versicherungsvermittlern

§ 34 d Abs. 1 GewO unterscheidet zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern. Im § 42 a VVG finden sich die Definitionen für diese beiden Begriffe. Danach ist Versicherungsvertreter, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Der Versicherungsmakler, der auf der Seite des Kunden steht und damit kundenorientiert arbeiten muss / soll, ist gem. § 42 b VVG verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt macht sich der Versicherungsmakler gem. § 42 e VVG schadensersatzpflichtig, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies ist Ausdruck dessen, dass sich der beauftragende Kunde darauf verlassen muss, dass er von dem Versicherungsmakler einen objektiven und tatsächlichen Überblick über die Marktverhältnisse erhält.

Änderungen gegenüber dem alten Recht

Wesentlichste Änderung gegenüber dem alten Recht ist die Einführung einer Berufserlaubnis für die Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilt wird. Voraussetzung für die Erteilung gem. § 34 d Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist, dass der Antragsteller

- die notwendige Zuverlässigkeit für den Gewerbebetrieb besitzt,
- in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- den Nachweis einer Berufshaftpflicht erbringen kann und
- über Sachkunde verfügt, die er in einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer nachweisen muss.

Zuverlässigkeit für den Gewerbebetrieb
Gem. § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Geordnete Vermögensverhältnisse
Dies liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 34 d Abs. 2 Nr.2 GewO).

Berufshaftpflicht

Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden. Hierbei beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Million Euro für jeden Versicherungsfall und 1,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. (§ 9 VersVermV)

Sachkunde

Der Vermittler muss über die, für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde verfügen. Die Sachkunde muss der Vermittler in einem in der VersVermV festgelegten Verfahren nachweisen. Gegenstand dieser Sachkundeprüfung sind gem. § 1 Abs. 2 VersVermV insbesondere die Sachgebiete Kundenberatung, welches die Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und Information umfasst und fachliche Grundlagen, wie rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung, sozialrechtliche Rahmenbedingungen, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, verbundene Hausratsversicherung, verbundene Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Rechtschutzversicherung und ihre praktische Anwendung.

Ausnahmen

Für gebundene Versicherungsvermittler, die durch einen Vertrag an eine bestimmte Versicherungsgesellschaft gebunden sind, sieht der § 34 d Abs. 4 GewO eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht vor, wenn diese ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausüben und durch das oder die Versicherungsunternehmen für diese Vermittler die uneingeschränkte Haftung aus ihrer Vermittlertätigkeit übernommen wird. Der Vermittler ist hierbei zwar selbstständig, dennoch übernimmt der hinter ihm stehende Versicherer, bei diesem Modell die Haftung für seine Handlungen.

§ 34 d Abs. 3 GewO sieht eine weitere Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler vor, die eine Versicherung nur als Zusatzleistung zu ihrem eigentlichen Produkt vermitteln. Diese produktazessorischen Vermittler sind, wenn die Voraussetzungen des § 34 d Abs. 3 GewO vorliegen, von der Erlaubnispflicht befreit. Dies kommt wohl hauptsächlich Kfz-Händlern zu Gute, die Haftpflichtversicherungen vermitteln, da diese Versicherungen nicht von den strengen Ausnahmen der Erlaubnispflicht des Abs. 9 Nr. 1 c GewO erfasst sind.

Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sieht der § 34 d Abs. 9 GewO vor. Nr. 1 sieht Ausnahmen für produktakzessorische Vermittler wie z.b. Brillenhändler (Kaskoversicherung), Elektrohändler (Garantieversicherung) und Reisbüros (Reiserücktrittsversicherung) vor. Hiernach brauchen Gewerbetreibende keine Erlaubnis, wenn sie

- sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,

- sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,

- sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln,

- die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,

- die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und

- die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt;

Auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern (§ 34 d Abs. 9 Nr 2 GewO) sowie Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt (§ 34 d Abs. 9 Nr. 3) sind von der Erlaubnispflicht befreit.

Hervorzuheben ist, dass wenn sich ein Versicherungsvermittler auf die Ausnahmetatbestände beruft und damit nicht der Erlaubnispflicht unterliegt, dass er auch kein Sachkundenachweis erbringen muss. Dies könnte dazu führen, dass ein erhebliches Sachkundegefälle zwischen Vermittlern, die diese wohl strenge Prüfung abgelegt haben und solchen, die den Ausnahmetatbestand für sich geltend machen, entsteht. Um auf der sicheren Seite zu sein kann nur jedem empfohlen werden, auf dieses „Gütesiegel“ zu achten.

Übergangsvorschriften

Versicherungsvermittlern, die vor dem 01. Januar 2007 als Vermittler tätig waren, wird in § 156 GewO eine Frist bis zum 1. Januar 2009 eingeräumt, um eine Erlaubnis und Eintragung zu erhalten. Diese müssen jedoch auch ab dem 22.05.2007 eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeiten abschließen.

Informationspflichten

Der § 11 VersVermV sieht zahlreiche Informationspflichten für den Vermittler beim ersten geschäftlichen Kontakt vor. Hiernach muss er folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma,
2. seine betriebliche Anschrift,
3. ob er
a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

Diese Informationen dürfen dann mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Dann müssen die Informationen jedoch unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt werden.

Sanktionsmöglichkeiten

Ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung oder die VersVermV kann unter den Voraussetzungen des § 144 GewO als Ordnungswidrigkeit mit teils empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Fazit

Die neue VersVermV in Verbindung mit § 34 d GewO bringt wesentliche Änderungen in dem Versicherungsvermittlungsrecht die geeignet sind den Markt für die Verbraucher übersichtlicher zu machen. Nach der Übergangszeit wird es dem Versicherungsnehmer uneingeschränkt möglich sein, nachzuprüfen, ob sein persönlicher Versicherungsvermittler die gesetzlichen Mindestqualifikationen erbracht hat. Die Änderungen verbessern somit erheblich den Verbraucherschutz.

--
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Kurfürstendamm 42
D-10719 Berlin

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 162505
 1850

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte

Abmahnwellen und Rechtsmissbrauch im Internet
Abmahnwellen und Rechtsmissbrauch im Internet
Fragwürdige Praktiken zur Durchsetzung vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Bereich des Internets sind längst nicht mehr nur ein Modethema, sondern ein echter Dauerbrenner geworden. Die Rechtsordnung hat sich in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Bei genauerem hinsehen ist das, was für kleinere Unternehmen nicht nur zu einem Ärgernis, sondern angesichts der Kosten im Einzelfall auch existenzbedrohend sein kann, vom Gesetzgeber offensichtlich so gewollt. Das kleinere Rec…
Wann sind Inkassomethoden unzulässig? – Fragwürdige Praktiken zur Durchsetzung von Forderungen
Wann sind Inkassomethoden unzulässig? – Fragwürdige Praktiken zur Durchsetzung von Forderungen
„Wir setzen da an, wo Inkassounternehmen und Gerichtsvollzieher nicht mehr weiter wissen“, so oder so ähnlich lautet die Werbung von Unternehmen, die beispielsweise Abends spät mit einer Gruppe dunkel gekleideter Herren vor den Türen von Privatwohnungen auftauchen, klingeln und durch Einschüchterungsversuche vermeintliche oder echte Forderungen für ihre Auftraggeber durchsetzen wollen. Solche Praktiken finden dort ihre Grenzen, wo mit Gewalt gedroht oder Gewalt sogar angewendet wurde. Derartige Handlungen sind weder mit dem Gesetz zu vereinba…

Das könnte Sie auch interessieren:

Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist (immer noch) besser
Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist (immer noch) besser
Am 22. Mai 2007 ist die neue „Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung“ (VersVermV) in Kraft getreten: Ab sofort müssen angehende Versicherungsvermittler eine Prüfung ablegen und sich zentral registrieren lassen. Das klingt gut, konnte doch bislang jeder mit einem Gewerbeschein Versicherungen verkaufen – ohne irgendeine Qualifikation oder Eignung nachweisen zu müssen. Nicht zuletzt das erleichterte schwarzen Schafen den Zugang zum Markt. Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2002/92/EG wird eine Tätigkeit als Versic…
Bild: Halbzeit für die Studierenden der berufsbegleitenden Weiterbildung Finanzfachwirt (FH)Bild: Halbzeit für die Studierenden der berufsbegleitenden Weiterbildung Finanzfachwirt (FH)
Halbzeit für die Studierenden der berufsbegleitenden Weiterbildung Finanzfachwirt (FH)
… Studiums erhalten die Absolventen das Zertifikat „Finanzfachwirt (FH)“. Der Abschluss „Finanzfachwirt (FH)“ ist als Sekundarnachweis sowohl in der Versicherungsvermittlungsverordnung als auch in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung explizit anerkannt. Zielgruppe des Studiums sind vordergründig Vermögens-, Vorsorge- und Versicherungsberater, die eine …
Sie lesen gerade: Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung