(openPR) Köln, 26. Oktober 2026. Das FG Münster hat mit Urteil vom 17. September 2025 – 13 K 1637/22 K, F entschieden, wer bei nicht mehr aufklärbaren Verbindlichkeiten die Folgen fehlender Nachweise trägt. Danach muss der Steuerpflichtige belegen, ob eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG den Gewinn beeinflusst oder gewinnneutral vorzunehmen ist.
Fehlende Unterlagen zu älteren Darlehen
In dem Verfahren stritt eine GmbH über Körperschaftsteuer und gesonderte Feststellungen. Im Mittelpunkt standen ältere Darlehensverbindlichkeiten, deren rechtliche und wirtschaftliche Grundlage sich nicht mehr nachvollziehen ließ. Weder Darlehensverträge noch Verzichtserklärungen oder Beschlüsse der Gesellschafter konnten vorgelegt werden. Das Finanzgericht wertete die daraus folgende Unaufklärbarkeit zulasten der Gesellschaft und sah eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeiten als möglich an.
Eine Verbindlichkeit darf nach den vom Gericht angewandten Maßstäben nur passiviert werden, wenn am Bilanzstichtag eine bestimmte und durchsetzbare Leistungspflicht besteht. Die Verpflichtung muss nach Inhalt und Höhe feststehen, vom Gläubiger erzwungen werden können und eine wirtschaftliche Belastung begründen. Über § 5 Abs. 1 EStG und den Maßgeblichkeitsgrundsatz wirken die handelsrechtlichen Passivierungsvoraussetzungen auch auf die Steuerbilanz ein. Fehlen diese Merkmale, ist der betreffende Bilanzansatz fehlerhaft.
Steuerliche Wirkung der Vorjahre ist entscheidend
Für die Art der Korrektur kommt es darauf an, ob der unzutreffende Bilanzansatz die Steuerfestsetzungen bestandskräftiger Vorjahre beeinflusst hat. War dies der Fall, ist die Berichtigung nach der Entscheidung erfolgswirksam nachzuholen. Blieb der Ansatz dagegen ohne steuerliche Auswirkung, erfolgt die Korrektur gewinnneutral in der Anfangsbilanz des ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraums. Dabei wird der formelle Bilanzenzusammenhang durchbrochen.
Eine rückwirkende Berichtigung ist ausgeschlossen, soweit die betroffene Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Die erfolgswirksame Korrektur wird dann in der Schlussbilanz des ersten Jahres vorgenommen, in dem eine Änderung mit steuerlicher Wirkung noch möglich ist. Nach den allgemeinen Regeln trägt das Finanzamt die Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen, während der Steuerpflichtige steuermindernde Umstände nachweisen muss. Entsprechende Grundsätze hat der BFH bereits für Teilwertabschreibungen und Teilwertzuschreibungen von Verbindlichkeiten angewandt.
- Nachweise: Verträge, Beschlüsse und Erklärungen sollten dauerhaft nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Bilanzhistorie: Die steuerlichen Auswirkungen eines Ansatzes in früheren Jahren sind für die Korrekturart maßgeblich.
- Änderbarkeit: Bestandskraft und verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten begrenzen rückwirkende Berichtigungen.
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Die maßgebliche Rechtsfrage ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Gegen das Urteil des FG Münster läuft beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 8/26. Der BFH hat darüber zu entscheiden, wem die Feststellungslast zuzuordnen ist, wenn sich die Voraussetzungen einer erfolgswirksamen oder gewinnneutralen Bilanzberichtigung nicht mehr feststellen lassen. Bis zur Entscheidung bleibt die vom FG Münster vertretene Einordnung offen.
„Für Unternehmen kann eine lückenhafte Dokumentation älterer Verbindlichkeiten erhebliche Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn haben. Investoren sollten bei der Prüfung von Abschlüssen deshalb auch die Entstehung und Fortführung langfristig ausgewiesener Schulden berücksichtigen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. Betroffene Unternehmen können bestehende Bilanzpositionen, verfügbare Nachweise und die steuerlichen Folgen möglicher Korrekturen frühzeitig prüfen lassen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/feststellungslast-bei-bilanzberichtigung/

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