Ablösung landwirtschftlicher Altschulden wird beschleunigt
(openPR) 3. Juli 2003 - Zu dem am 2. Juli 2003 im Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eines der letzten noch nicht abschließend geregelten Probleme der Wiedervereinigung in der Landwirtschaft gelöst. Die Nachfolgeunternehmen der ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) sind zur Zeit noch mit Altschulden aus DDR-Zeiten von rd. 2,5 Mrd. EUR belastet. Aufgrund der im Rahmen der Umstrukturierung eingeräumten vergünstigten Kreditbedingungen sind hier selbst bei erfolgter Sanierung der Unternehmen kaum Rückzahlungen erfolgt. Ohne die Neuregelung wären die Unternehmen daher noch auf unabsehbare Zeit mit diesem Problem konfrontiert.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die beschleunigte Ablösung der Altschulden durch die LPG-Nachfolgeunternehmen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hierzu sollen die bestehenden Regelungen zur Bedienung der Altschulden angepasst und ein einheitliches Ablöseverfahren festgelegt werden.
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Verantwortlich für diese Pressemeldung:Grundsätzlich sollen die Unternehmen die Altschulden nach wie vor nur zurückzahlen, wenn sie Gewinne erwirtschaften. Die Anpassung der Rückzahlungsbedingungen besteht in einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Zahlungen auf Altschulden und in einer Erhöhung des Abführungssatzes von 20 % auf 65 % der Bemessungsgrundlage. Zugleich eröffnet der Gesetzentwurf den landwirtschaftlichen Unternehmen die Möglichkeit, auf dieser Grundlage ihre Altschulden in einem einheitlichen Ablöseverfahren gegen Zahlung eines unternehmensindividuell bestimmten Ablösebetrages vorzeitig zurückzuzahlen. Dieser Betrag orientiert sich an der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und entspricht dem Barwert der künftig zu erwartenden Rückzahlungen auf die Altschulden. Jedes betroffene Unternehmen erhält so die Chance, seine Altschulden schnell abzulösen.
Über das Unternehmen
Die Bundesregierung wird parallel zu den parlamentarischen Beratungen die notwendigen Einzelheiten zur Durchführung des Ablöseverfahrens erarbeiten. Den Unternehmen wird unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Ausschlussfrist für die Antragstellung (9 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung) ausreichend Zeit bleiben, einen Ablöseantrag zu stellen.
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