(openPR) Köln, 25. Oktober 2026 – Mit dem Gesetz vom 22. Oktober 2026, BGBl. 2026 I Nr. 314, hat der Bundesgesetzgeber das Preisangabenrecht geändert. Verstöße gegen bestimmte nationale und europäische Vorgaben zu Preisangaben können künftig mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Die Neuregelung betrifft insbesondere die bußgeldrechtliche Durchsetzung von Preisangabenpflichten. Sie knüpft an Vorgaben im Preisangabengesetz und an Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe an, die als AFIR bezeichnet wird. Für Unternehmen mit unmittelbarem Verbraucherbezug und für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte gewinnt die korrekte Darstellung von Preisen damit weiter an Bedeutung.
Neuer Bußgeldrahmen im Preisangabengesetz
Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2026 ausgefertigt und am 22. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ausgangspunkt war der Regierungsentwurf vom 11. Mai 2026, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet hatte. Der Bundesrat erhob in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 nach Art. 76 Abs. 2 GG keine Einwendungen gegen den Entwurf.
Kern der Änderung ist die Verlagerung und Ausgestaltung bußgeldbewehrter Preisangabenpflichten im Preisangabengesetz. Das bisherige Bußgeldblankett in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 wird gestrichen. Die Ahndung soll künftig über § 3 Abs. 1 PAngG erfolgen; § 3 Abs. 2 PAngG erfasst Verstöße gegen Art. 5 AFIR.
Nach § 3 Abs. 3 PAngG kann für die dort geregelten Tatbestände eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Zuständig für die Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten sind die Preisbehörden der Länder. Der Gesetzgeber ordnet die Regelung den allgemeinen Preisvorschriften, den Grundlagen des Preisrechts und einzelnen strafrechtlichen Nebengesetzen zu.
Ladeinfrastruktur besonders im Fokus
Praktische Relevanz hat die Änderung vor allem für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Die AFIR verlangt seit April 2024 an neu in Betrieb genommenen Schnellladepunkten mit einer Leistung von mehr als 50 kW bestimmte Angaben vor Beginn des Ladevorgangs. Dazu gehören der Preis pro Kilowattstunde sowie etwaige zeitabhängige Preisbestandteile.
Erfasst werden können insbesondere fehlende, unrichtige oder unvollständige Preis- und Entgeltangaben an Ladepunkten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die nationale Regelung schafft damit die Grundlage, europäische Transparenzpflichten im Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen. Für Marktteilnehmer wird entscheidend sein, ob Preisangaben rechtzeitig, klar und vollständig bereitgestellt werden.
Auch die Preisangabenverordnung wird durch Art. 3 des Gesetzes geändert. Nach der Entwurfsbegründung sollen Regelungen zu Preisangaben an öffentlich zugänglichen Ladepunkten in einem gesonderten weiteren Regelungsschritt an den Anwendungsbereich der AFIR angepasst werden. Diese angekündigte Anpassung ist von der nun verkündeten Änderung zu unterscheiden.
Folgen für Unternehmen und Investoren
Preisangaben haben nicht nur ordnungsrechtliche, sondern auch wettbewerbliche Bedeutung. Unzutreffende oder unvollständige Informationen können Auseinandersetzungen zwischen Marktteilnehmern auslösen, wenn gesetzliche Informationspflichten betroffen sind. Unternehmen sollten daher ihre Abläufe zur Preiskennzeichnung, zur Pflege digitaler Anzeigen und zur Dokumentation von Entgeltbestandteilen überprüfen.
„Der neue Bußgeldrahmen erhöht den Druck, Preisangaben organisatorisch zuverlässig abzusichern“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Unternehmen und Investoren ist wichtig, dass Preis- und Entgeltmodelle nicht nur wirtschaftlich tragfähig, sondern auch transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.“
Betroffene Unternehmen können insbesondere folgende Punkte in den Blick nehmen:
- Prüfung der Preisangaben an öffentlich zugänglichen Ladepunkten und in sonstigen Verbraucherinformationen.
- Abgleich mit Art. 5 AFIR, soweit Ladepunkte unter die europäischen Vorgaben fallen.
- Dokumentation interner Zuständigkeiten für Preisänderungen, Entgeltbestandteile und Anzeigen vor Vertragsbeginn.
- Beachtung wettbewerblicher Risiken bei unklaren, fehlenden oder widersprüchlichen Angaben im Marktauftritt.
Die Neuregelung zeigt, dass Preisangaben zunehmend als Compliance-Thema verstanden werden müssen. Wer Preisbestandteile technisch oder organisatorisch nicht konsistent abbildet, kann nicht nur behördliche Verfahren riskieren, sondern auch Streitigkeiten im Wettbewerb auslösen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Wettbewerbsrechts und angrenzender wirtschaftsrechtlicher Bereiche.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/preisangabenrecht-bussgelder-bis-100-000-euro/

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